Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Bei der Berechnung des Gewinnüberschusses bleibt der Wert der vorhandenen Inventarien— 
stücke außer Ansatz und ist die jedesmalige Bilanz vom 31. Dezember zu Grunde zu legen. 
8 36. 
Gegenwärtiges Statut tritt nach Genehmigung durch das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern, am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Eine Änderung oder Aufhebung dieses Statuts kann durch den Beschluß der Gemeinde— 
behörden nach geschehener Begutachtung durch den Bezirksausschuß unter Genehmigung durch das 
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, erfolgen. 
Das Statut vom 21. März 1883 ist mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts auf- 
21. Juni 
gehoben. 
  
[75) II. Der Kommerzienrat Otto Erbert in Plauen i. V. hat zum ehrenden 
Andenken seiner verstorbenen Eltern unter dem Namen einer 
Eduard und Thusnelda Erbert-Stiftung 
der Stadtgemeinde Jena die Summe von 10000 Mark überwiesen, von deren 
Zinsenabwurf zunächst 200 Mark jährlich zur Erhaltung der Gräber seiner 
Angehörigen, nämlich seiner Eltern und seines Bruders Karl Erbert, auf dem 
alten Friedhof zu Jena, so lange letzterer als solcher besteht, verwendet werden 
sollen, der verbleibende Zinsenrest aber an würdige, verschämte und bedürftige 
Arme der Stadt Jena nach dem Ermessen des Armenausschusses dieser Stadt 
verteilt werden soll. 
Diese Stiftung ist gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 5. April 1899 von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 19. Juli 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
76] III. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte der Enteignung der 
Grundstücke für die Herstellung einer Straßenunterführung in km 99,6 der
	        
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