Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

Regierungsblatt 
für das 
— Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 2. Weimar. 27. Januar 1906. 
  
  
  
  
  
  
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Inhalt: Allgemeine Bergpolizeiverordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 16. Januar 1906, Seite 5. 
  
Allgemeine Bergpolizeiverordnung 
für das Großherzogtum Sachsen. 
Vom 16. Januar 1906. 
[7, Auf Grund der §§ 248, 249 und 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 
und des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der 
Polizeibehörden verordnen wir, nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV. 
der Knappschaftsberufsgenossenschaft, was folgt: 
I. Schürfarbeiten und Grubenbaue. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Die im Betriebe befindlichen Grubenbaue müssen bei ungenügender Festig- 
keit des Gebirges durch Zimmerung, Mauerung oder auf andere Weise dauernd 
in sicherem, das Leben und die Gesundheit der Bergleute nicht gefährdenden 
Zustande erhalten werden. 
82. 
Bei Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch Verspreizung 
oder durch Stehenlassen kleiner Pfeiler im Schram gegen vorzeitiges Nieder— 
gehen gesichert werden. 
1906 2
	        
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