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Zegierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Nummer 25. Weimar. 16. August 1906.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Nachweisung der zur Vertretung des Reichs-(Militär-) Fiskus bei Pfändung
des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren 2c. berufenen Behörden und Personen, Seite 289. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der an der Großherzogl. und Herzogl. Sächsischen Gesamt-
universität Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Arzte und
der Zahnärzie sowie fttr die pharmazeutische Prüfung für das Prüfungsjahr 1. Oktober 1906 bis dahin 1907,
S. 290. — Ministerialbekanntmachung, betr. eine Abgabenerhebung zur Verbandskasse der Viehbesitzer,
Seite 291. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1905 im
Großherzogtum, Seite 292.
Ministerialbekanntmachungen.
[85) I. Für den Geschäftsbereich der Königlich Preußischen Militärverwaltung
ist eine neue, vom 1. August 1906 ab gültige Nachweisung derjenigen Behörden
und Personen aufgestellt worden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens
und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung
sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur
Vertretung des Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldners im Sinne der
§8 829 ff. der Zivilprozeßordnung berufen sind.
Die Veröffentlichung dieser Nachweisung ist in Nr. 47 des Zentralblatts
für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 erfolgt.
Die Justizbehörden und gerichtlichen Beamten des Großherzogtums, ins-
besondere die Gerichtsvollzieher, haben die Nachweisung, welche an Stelle der
in unserer Bekanntmachung vom 3. Mai 1898 (Regierungsblatt S. 62) be-
zeichneten Nachweisung getreten ist, bei den entsprechenden Zahlungsverboten
und Zustellungen an den Militärfiskus zu beachten.
Weimar, den 8. August 1906. 1
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
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