Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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zweckentsprechende Maßregeln der Gefahr eines plötzlichen Wasser= oder Wetter- 
Durchbruchs vorgebeugt werden. Geschieht dies durch Vorbohren, so müssen 
besondere Bohrlisten geführt werden, in denen Zahl, Stellung und Tiefe der 
Bohrlöcher, sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der aus- 
strömenden Wetter, des durchbohrten Gebirges usw.) — nötigenfalls unter Bei- 
fügung von Handzeichnungen — täglich einzutragen sind. 
In jedem Falle muß ein gesicherter Fluchtweg vorhanden und bekannt 
gegeben, sowie dafür gesorgt sein, daß die in anderen Grubenräumen beschäf- 
tigten Arbeiter durch einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden. Zu 
etwa erforderlichen Dämmen und zum Abschließen der Bohrlöcher während des 
Vorbohrens ist das Material an geeigneten Stellen in der Grube bereit zu 
halten. 
88. 
Auf den Bergwerksanlagen müssen jederzeit dem Umfange des Betriebes 
angemessene Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. 
An der Hängebank einziehender Schächte müssen Vorkehrungen getroffen 
sein, die bei Ausbruch eines Brandes die Fortpflanzung des Feuers und das 
Einziehen der Brandgase in den Schacht verhindern. Die Mündung mindestens 
einer einziehenden fahrbaren Tagesöffnung muß entweder völlig feuersicher ein- 
gerichtet oder mit einem ins Freie führenden, fahrbaren und feuersicheren 
Zuleitungskanale für frische Wetter versehen sein. 
89. 
Die Errichtung nicht feuersicherer Bauten und das Lagern leicht entzünd— 
licher Gegenstände über oder in unmittelbarer Nähe von einziehenden Schächten 
und Tagesstrecken, an denen nicht beständig Arbeiter unter einer Aufsichtsperson 
beschäftigt sind, ist verboten. 
Ausnahmen von dieser Bestimmung können durch das Bergamt zugelassen 
werden. 
8 10. 
Selbstentzündliche Stoffe (z. B. verbrauchte Putzwolle) dürfen nur ent— 
fernt von Grubenbauen und Gebäuden in feuersicheren Behältern angesammelt 
werden. 
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