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zweckentsprechende Maßregeln der Gefahr eines plötzlichen Wasser= oder Wetter-
Durchbruchs vorgebeugt werden. Geschieht dies durch Vorbohren, so müssen
besondere Bohrlisten geführt werden, in denen Zahl, Stellung und Tiefe der
Bohrlöcher, sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der aus-
strömenden Wetter, des durchbohrten Gebirges usw.) — nötigenfalls unter Bei-
fügung von Handzeichnungen — täglich einzutragen sind.
In jedem Falle muß ein gesicherter Fluchtweg vorhanden und bekannt
gegeben, sowie dafür gesorgt sein, daß die in anderen Grubenräumen beschäf-
tigten Arbeiter durch einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden. Zu
etwa erforderlichen Dämmen und zum Abschließen der Bohrlöcher während des
Vorbohrens ist das Material an geeigneten Stellen in der Grube bereit zu
halten.
88.
Auf den Bergwerksanlagen müssen jederzeit dem Umfange des Betriebes
angemessene Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
An der Hängebank einziehender Schächte müssen Vorkehrungen getroffen
sein, die bei Ausbruch eines Brandes die Fortpflanzung des Feuers und das
Einziehen der Brandgase in den Schacht verhindern. Die Mündung mindestens
einer einziehenden fahrbaren Tagesöffnung muß entweder völlig feuersicher ein-
gerichtet oder mit einem ins Freie führenden, fahrbaren und feuersicheren
Zuleitungskanale für frische Wetter versehen sein.
89.
Die Errichtung nicht feuersicherer Bauten und das Lagern leicht entzünd—
licher Gegenstände über oder in unmittelbarer Nähe von einziehenden Schächten
und Tagesstrecken, an denen nicht beständig Arbeiter unter einer Aufsichtsperson
beschäftigt sind, ist verboten.
Ausnahmen von dieser Bestimmung können durch das Bergamt zugelassen
werden.
8 10.
Selbstentzündliche Stoffe (z. B. verbrauchte Putzwolle) dürfen nur ent—
fernt von Grubenbauen und Gebäuden in feuersicheren Behältern angesammelt
werden.
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