Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

—  307  —

S.  10.

Die  in  den  Bestimmungen  des  F.  8.  des  zwischen  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft
  und  dem  Staate  unter  dem  22.  April  1857.  abgeschlossenen  und  unter
dem  4.  Mai  1857.  Allerhöchst  bestätigten  Betriebs.  Ueberlassungsvertrages  dem
Staate  eingeräumten  Rechte  bleiben  auch  ferner  bestehen.

K.  11.

Sobald  die  bisherige  Königliche  Direktion  der  Wilhelmsbahn  aufgelöst
wird,  ist  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet,  die  für  diesen  Fall
im  F.  2.  des  Vertrages  vom  22.  März  1851.  der  Stadtgemeinde  Ratibor  zugesicherte
  Summe  von  7636  Rthlr.  6  Sgr.  9  Pf.  ohne  Zinsen  zu  zahlen.

s.  12.

Die  in  Folge  dieses  Vertrages  erforderlichen  Nachträge  zu  den  Statuten
der  kontrahirenden  Gesellschaften  sollen  sofort  der  Königlichen  Staatsregierung
Behufs  Herbeiführung  der  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt  werden.

KC.  13.

Die  Kosten  dteses  Vertrages  inkl.  etwaiger  Stempel  trägt  die  Oberschlefische
Eisenbahngesellschaft.  Behufs  Berechnung  der  Stempelkosten  wird  bemerkt,  daß
das  im  §.  7.  stipulirte  Kaufgeld  zu  zwei  Fünftel  für  das  Mobiliar=  und  zu  drei
Fünftel  für  das  Immobiliarvermögen  der  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  gewährt  wird.

Breslau,  den  18.  Dezember  1869.  Ratibor,  den  19.  Dezember  1869.
(##  S.)  (L.  S.)
Königliche  Direktion  der  Ober-  Königliche  Direktion  der
schlesischen  Eisenbahn.  Wilhelmsbahn.

Lentze.  Schweitzer.  Gehlen.

Dieckhoff.  Schultze.  Förster.  le  Juge.

(Nr.  7640.)  Ta-