Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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stätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Auforderungen 
genügt. Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. 
An Stelle dieses Nachweises kann von dem Staatsministerium eine amtliche 
Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Ande- 
rungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine 
Anderung des Wohnorts des Eigentümers ist dem für den neuen Wohnort 
zuständigen Bezirksdirektor unter Vorlegung der Bescheinigung (8 5 Abs. 2) 
anzuzeigen. 
Der Bezirksdirektor ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich 
im Verwaltungsbezirke befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen 
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte 
Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden 
Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer 
derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit 
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die 
Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen 
muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gut- 
achten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral- 
oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschrifts- 
mäßige Beschaffenheit einer Gattung. 
c) Polizeiliche Kennzeichnung. 
85. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen ist von dem Bezirksdirektor abzulehnen, wenn den Vorschriften des 
§ 4 nicht entsprochen ist. 
Im Falle der Zulassung hat der Bezirksdirektor das Kraftfahrzeug in eine 
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug 
— mit einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Er- 
kennungsnummer erfolgt durch die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der 
Antragsteller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs 
und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. 
Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung
	        
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