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stätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Auforderungen
genügt. Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen.
An Stelle dieses Nachweises kann von dem Staatsministerium eine amtliche
Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden.
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Ande-
rungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine
Anderung des Wohnorts des Eigentümers ist dem für den neuen Wohnort
zuständigen Bezirksdirektor unter Vorlegung der Bescheinigung (8 5 Abs. 2)
anzuzeigen.
Der Bezirksdirektor ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich
im Verwaltungsbezirke befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte
Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden
Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer
derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die
Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen
muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gut-
achten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral-
oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschrifts-
mäßige Beschaffenheit einer Gattung.
c) Polizeiliche Kennzeichnung.
85.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Plätzen ist von dem Bezirksdirektor abzulehnen, wenn den Vorschriften des
§ 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat der Bezirksdirektor das Kraftfahrzeug in eine
Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug
— mit einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Er-
kennungsnummer erfolgt durch die nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der
Antragsteller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs
und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2.
Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung