Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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plane angegeben werden; ihre Höhe darf 9 m nicht überschreiten. Ausnahmen 
sind mit Genehmigung des Bergamts zulässig. 
Das Bergamt kann mit Rücksicht auf das besondere Verhalten der Lager- 
stätte verlangen, daß die Abbauörter auch parallel zum Streichen der Lager- 
stätte von Pfeilern begrenzt werden. 
8 24. 
Beim Querörterbau muß die Höchstzahl der in jedem Abbaufelde zu be— 
treibenden Abbauörter im Betriebsplane angegeben werden. 
In jedem Abbaufelde dürfen neue Abbaubrter nur in dem Maße in 
Angriff genommen werden, als der Versatz der ausgewonnenen fortschreitet. 
8 26. 
Bergemühlen dürfen nicht im jüngeren Steinsalze angelegt werden. 
8 26. 
Die bei den Untersuchungs-, Vorrichtungs= und Abbauarbeiten auf- 
geschlossenen Gebirgsschichten sind fortlaufend, spätestens bei der ordnungs- 
mäßigen Nachtragung, auf den Grubenbildern darzustellen. 
Aus den Grubenbildern muß ferner die Lage der Untersuchungs= und 
Vorrichtungsarbeiten und der im Betriebsplane festgelegten obersten Abbau- 
grenze zu Normal-Null ersichtlich sein. 
Die oberste Abbaugrenze ist auf die Grubenbilder aufzutragen. 
27. 
An den Markscheiden eines jeden Salzbergwerks sind Sicherheitspfeiler 
unverritzt so stehen zu lassen, daß die ganze Pfeilerstärke in das Feld des 
betreffenden Bergwerks zu liegen kommt. 
Die Stärke dieser Sicherheitspfeiler muß betragen: 
bei einer Teufe der Grubenbaue unter der Tagesoberfläche 
bis zu 100 m mindestens 40 m, 
über 100 m „ „ 200 m „ 52 m, 
„ 200 m „ „ 300 m „ 64 m, 
1 300 m 77 1 400 m 11 76 m, 
„ 400 m „ „ 500 m „ 88 m, 
über 500 m „ 100 m.
	        
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