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plane angegeben werden; ihre Höhe darf 9 m nicht überschreiten. Ausnahmen
sind mit Genehmigung des Bergamts zulässig.
Das Bergamt kann mit Rücksicht auf das besondere Verhalten der Lager-
stätte verlangen, daß die Abbauörter auch parallel zum Streichen der Lager-
stätte von Pfeilern begrenzt werden.
8 24.
Beim Querörterbau muß die Höchstzahl der in jedem Abbaufelde zu be—
treibenden Abbauörter im Betriebsplane angegeben werden.
In jedem Abbaufelde dürfen neue Abbaubrter nur in dem Maße in
Angriff genommen werden, als der Versatz der ausgewonnenen fortschreitet.
8 26.
Bergemühlen dürfen nicht im jüngeren Steinsalze angelegt werden.
8 26.
Die bei den Untersuchungs-, Vorrichtungs= und Abbauarbeiten auf-
geschlossenen Gebirgsschichten sind fortlaufend, spätestens bei der ordnungs-
mäßigen Nachtragung, auf den Grubenbildern darzustellen.
Aus den Grubenbildern muß ferner die Lage der Untersuchungs= und
Vorrichtungsarbeiten und der im Betriebsplane festgelegten obersten Abbau-
grenze zu Normal-Null ersichtlich sein.
Die oberste Abbaugrenze ist auf die Grubenbilder aufzutragen.
27.
An den Markscheiden eines jeden Salzbergwerks sind Sicherheitspfeiler
unverritzt so stehen zu lassen, daß die ganze Pfeilerstärke in das Feld des
betreffenden Bergwerks zu liegen kommt.
Die Stärke dieser Sicherheitspfeiler muß betragen:
bei einer Teufe der Grubenbaue unter der Tagesoberfläche
bis zu 100 m mindestens 40 m,
über 100 m „ „ 200 m „ 52 m,
„ 200 m „ „ 300 m „ 64 m,
1 300 m 77 1 400 m 11 76 m,
„ 400 m „ „ 500 m „ 88 m,
über 500 m „ 100 m.