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einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift aus—
zuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vgl. § 10). Der
Buchstabe muß über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Rand—
breite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strich—
stärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom
Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Milli—
meter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechs—
eckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des 8 10 Abs. 1 Satz 2 kann
das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
88.
Die Keunzeichen müssen mit dem Dienststempel des Bezirksdirektors ver-
sehen sein.
89.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen
niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden.
Der untere Rand des vorderen Keunzeichens darf nicht weniger als 20 Zenti-
meter, der des hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden ent-
fernt sein.
8 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Keun-
zeichen durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An
Stelle der durchscheinenden Beleuchtung kann der Bezirksdirektor eine Beleuch-
tung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht
ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze
des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann der Bezirksdirektor auf Antrag von einer Beleuch-
tung des Keunzeichens absehen.
§ 11.
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Keunzeichens muß der
Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem
aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt