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die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Be—
hörde, die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienst—
stempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2)
ersichtlich zu machen hat.
§ 12.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.
8 13.
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von dem Staatsministerium
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen
werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die
Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffen-
heit im Einzelfalle vom Staatsministerium festzusetzen ist. Soweit es sich um
Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit
einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Aus-
stellung weiter geführt werden.
C. Der Führer des Kraftfahrzengs.
a. Eigenschaften des Führers.
8 14.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und
darf nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und
der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein
von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle
ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Das Zeugnis ist dem für den
Wohnort des Führers zuständigen Bezirksdirektor zur Kenntnisnahme vorzu-
legen und von diesem, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der
betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen
Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und
auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, ins-
besondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von dem
Bezirksdirektor mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.