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b) Besondere Pflichten des Führers.
8 16.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kenn—
zeichen versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür,
daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die
durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird.
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzengen, daß
das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen
sowie die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken.
8 16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange
es in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor
angetrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeng entfernen will, die
nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen
Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung
eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
§ 17.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit
das Zeitmaß eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilo-
meter in der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile
darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden,
als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflich-
tungen Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei
Straßenkrenzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche