Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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b) Besondere Pflichten des Führers. 
8 16. 
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den 
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kenn— 
zeichen versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, 
daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die 
durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird. 
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzengen, daß 
das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen 
sowie die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken. 
8 16. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines 
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange 
es in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor 
angetrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeng entfernen will, die 
nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen 
Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung 
eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
§ 17. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und 
Verkehrsstörungen vermieden werden. 
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit 
das Zeitmaß eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilo- 
meter in der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile 
darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, 
als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflich- 
tungen Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit 
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei 
Straßenkrenzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus 
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche
	        
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