Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

310 
beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Auf— 
zügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, 
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu 
erfolgen. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8 20. 
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf 
Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der 
Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen 
Bezirksdirektors zulässig. 
8 21. 
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne 
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege 
oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen 
auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken vom Bezirksdirektor verboten oder 
beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes, 
Maß herabgesetzt werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch 
öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur 
Kenntnis zu bringen. 
8 22. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung 
des Staatsministeriums, welches im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen 
festsetzt. 
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung des Bezirksdirektors, und 
wenn die Fahrt mehrere Verwaltungsbezirke berührt, des Staatsministeriums 
erforderlich. 
§ 23. 
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund einer Erlaubnis 
des Bezirksdirektors des Wohnsitzes des Nachsuchenden zulässig. Der Erlaubnis- 
schein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.