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beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Auf—
zügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern,
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu
erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf
Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der
Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen
Bezirksdirektors zulässig.
8 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege
oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen
auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken vom Bezirksdirektor verboten oder
beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes,
Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch
öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur
Kenntnis zu bringen.
8 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
des Staatsministeriums, welches im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen
festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung des Bezirksdirektors, und
wenn die Fahrt mehrere Verwaltungsbezirke berührt, des Staatsministeriums
erforderlich.
§ 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund einer Erlaubnis
des Bezirksdirektors des Wohnsitzes des Nachsuchenden zulässig. Der Erlaubnis-
schein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen