311
vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
8 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Auf—
enthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden
außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahr—
zeuge gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in
den §§ 4, 5 finden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine An-
wendung, sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen kann, daß das
Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vor-
schriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen,
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug
hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das
Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht
der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen
Behörde versehen sein.
Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10
vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes
Kennzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über
die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der beson-
deren hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenzzollämtern aus-
gegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs nebst Bescheini-
gung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite
des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzu-
bringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem
Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuch-
tungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vor-
handene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu über-
decken.
50½