Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwagen. 6 Mark, 
„ Krafträder... ..3„. 
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, 
d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7 ½ Uhr vormittags 
und nach 5 ½ Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vor- 
mittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch genommen, so er- 
höht sich die Gebühr 
für Kraftwagen auffß. 10 Mark, 
„ Krafträden 5 „ 
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem 
Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausge- 
stellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen 
befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle zu 
übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später 
die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rücksendung 
durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu 
geschehen. 
ec) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vor- 
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraft- 
fahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, 
sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs- 
vermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a 
und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt 
der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk er- 
sichtlich sein. 
Das Staatsministerium kann von dem im vorstehenden unter a geforderten 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter 
Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Staats- 
ministerium auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. 
Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung
	        
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