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Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen. 6 Mark,
„ Krafträder... ..3„.
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit,
d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7 ½ Uhr vormittags
und nach 5 ½ Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vor-
mittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch genommen, so er-
höht sich die Gebühr
für Kraftwagen auffß. 10 Mark,
„ Krafträden 5 „
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem
Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausge-
stellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen
befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle zu
übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später
die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rücksendung
durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu
geschehen.
ec) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vor-
geschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraft-
fahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden,
sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungs-
vermerke versehen sind.
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a
und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt
der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher
Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk er-
sichtlich sein.
Das Staatsministerium kann von dem im vorstehenden unter a geforderten
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter
Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Staats-
ministerium auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen.
Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung