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als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4,
5, 7, 10. Das Staatsministerium bezeichnet die Polizeibehörde, welche die
Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungs-
nummer zuzuteilen hat.
§25.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsicht-
lich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.
F. Untersagung des Betriebs.
§ 26.
Der Bezirksdirektor kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter-
suchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch
den Bezirksdirektor vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze aus-
geschlossen werden.
§ 27.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen
von Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt
werden. Sie haben alsdann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) dem
Bezirksdirektor abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (8 24
Abs. 1 unter c), so ist der Bezirksdirektor befugt, den Anerkennungsvermerk
zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
8 28.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Ge—
mäßheit des 8 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
8 29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: