Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Ver— 
wendung finden, 
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, 
c) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und 
für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Keunzeichen bestehen 
(Droschken, Omnibusse 2c.). 
Auf Antrag können durch den Bezirksdirektor von der Verpflichtung zur 
Führung des Kennzeichens entbunden werden: 
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit 
einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 
15 Kilometer in der Stunde, 
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des 
Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem 
Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender 
Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen in den §§ 7, 
10 zu entsprechen hat. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser 
Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 
§ 18 Abs. 4, §§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärver- 
waltung sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (8 10) 
befreit. 
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 
Abs. 1 Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen. 
J. Schlußbestimmungen. 
8 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. Vom gleichen 
Tage ab ist die Ministerialverordnung vom 18. Februar 1900, Reg.-Bl. 
S. 140, aufgehoben. 
Weimar, den 5. September 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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