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a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Ver—
wendung finden,
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
c) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und
für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Keunzeichen bestehen
(Droschken, Omnibusse 2c.).
Auf Antrag können durch den Bezirksdirektor von der Verpflichtung zur
Führung des Kennzeichens entbunden werden:
a) leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als
15 Kilometer in der Stunde,
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des
Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem
Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender
Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen in den §§ 7,
10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser
Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
§ 18 Abs. 4, §§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärver-
waltung sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (8 10)
befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3
Abs. 1 Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen.
J. Schlußbestimmungen.
8 30.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. Vom gleichen
Tage ab ist die Ministerialverordnung vom 18. Februar 1900, Reg.-Bl.
S. 140, aufgehoben.
Weimar, den 5. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.