Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Dem Bergamte bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine größere Stärke 
des Sicherheitspfeilers vorzuschreiben. 
Sicherheitspfeiler der vorbezeichneten Stärke sind auch zwischen den Bauen 
selbständiger Betriebsanlagen eines und desselben Salzbergwerks stehen zu lassen. 
Die Abmessungen der gegen ersoffene Baue stehen zu lassenden Sicher— 
heitspfeiler setzt das Bergamt in jedem einzelnen Falle fest. 
8 28. 
Schwächungen und Durchörterungen der Sicherheitspfeiler (§§ 16, 27) 
mittels Schächte, Strecken oder Bohrlöcher, sowie ihr Abbau sind nur mit 
Genehmigung des Staatsministeriums zulässig. 
§ 29. 
Bohrlöcher und Schächte dürfen nur dann unmittelbar zur Aussolung 
einer Salzlagerstätte benutzt werden, wenn sie an ihrem tiefsten Punkte von 
den Grenzen der Sicherheitspfeiler (§ 27) einen Abstand von mindestens 1000 m 
besitzen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums zulässig. 
Bohrlöcher und Schächte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 
unmittelbar zur Aussolung dienen, dürfen weiter benutzt werden, auch wenn 
ihre Entfernung von den Grenzen der Sicherheitspfeiler geringer ist. 
8 30. 
Die Grubenbaue dürfen sich den Sicherheitspfeilern (§§ 16, 27) nur bis 
auf 50 m nähern, soweit nicht vorher die durch § 224 vorgeschriebene mark- 
scheiderische Angabe erfolgt und dies durch Eintragung in das Zechenbuch nach- 
gewiesen ist. 
8 31. 
Jedes Auftreten von Wassern und Laugen in den Grubenbauen eines 
Salzbergwerks ist dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen. 
· §32. 
Ob und bis zu welcher Zeit Salzbergwerke mit einem zweiten fahrbaren 
Ausgange (§ 6) zu versehen sind, bleibt besonderer Anordnung des Staats- 
ministeriums vorbehalten. 
Von jeder Bauabteilung eines Salzbergwerkes aus müssen wenigstens zwei 
sichere, von einander getrennt liegende Fluchtwege nach den Schächten führen.
	        
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