12
Dem Bergamte bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine größere Stärke
des Sicherheitspfeilers vorzuschreiben.
Sicherheitspfeiler der vorbezeichneten Stärke sind auch zwischen den Bauen
selbständiger Betriebsanlagen eines und desselben Salzbergwerks stehen zu lassen.
Die Abmessungen der gegen ersoffene Baue stehen zu lassenden Sicher—
heitspfeiler setzt das Bergamt in jedem einzelnen Falle fest.
8 28.
Schwächungen und Durchörterungen der Sicherheitspfeiler (§§ 16, 27)
mittels Schächte, Strecken oder Bohrlöcher, sowie ihr Abbau sind nur mit
Genehmigung des Staatsministeriums zulässig.
§ 29.
Bohrlöcher und Schächte dürfen nur dann unmittelbar zur Aussolung
einer Salzlagerstätte benutzt werden, wenn sie an ihrem tiefsten Punkte von
den Grenzen der Sicherheitspfeiler (§ 27) einen Abstand von mindestens 1000 m
besitzen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums zulässig.
Bohrlöcher und Schächte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
unmittelbar zur Aussolung dienen, dürfen weiter benutzt werden, auch wenn
ihre Entfernung von den Grenzen der Sicherheitspfeiler geringer ist.
8 30.
Die Grubenbaue dürfen sich den Sicherheitspfeilern (§§ 16, 27) nur bis
auf 50 m nähern, soweit nicht vorher die durch § 224 vorgeschriebene mark-
scheiderische Angabe erfolgt und dies durch Eintragung in das Zechenbuch nach-
gewiesen ist.
8 31.
Jedes Auftreten von Wassern und Laugen in den Grubenbauen eines
Salzbergwerks ist dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.
· §32.
Ob und bis zu welcher Zeit Salzbergwerke mit einem zweiten fahrbaren
Ausgange (§ 6) zu versehen sind, bleibt besonderer Anordnung des Staats-
ministeriums vorbehalten.
Von jeder Bauabteilung eines Salzbergwerkes aus müssen wenigstens zwei
sichere, von einander getrennt liegende Fluchtwege nach den Schächten führen.