322
Unter Fuhrwerken im Sinne dieser Verordnung sind Wagen und Schlitten
zu verstehen, insoweit nicht aus der Art der Bestimmungen hervorgeht, daß die—
selben sich nur auf Wagen oder nur auf Schlitten beziehen.
§ 2.
Das Befahren der Chausseen ist außer der Zeit der Schlittenbahn nur
für Räderfahrzeuge gestattet und dürfen auch Ackergerätschaften, Bauhölzer,
Bäume und andere schwere Gegenstände, mit Ausnahme der Glattwalzen, auf
Chausseen weder geschleppt noch geschleift, sondern nur auf Räderfahrzeugen
oder bei genügender Schneedecke auf Schlitten fortgeschafft werden.
Auch ist es verboten, Wagen derartig mit Reisig, Laub= und Nadelholz-
ästen zu beladen, daß die Last über das Ende der Fahrgeräte hinausragt und
ganz oder zum Teil die Fahrbahn erreicht und rauh macht.
§ 3.
Der Radbeschlag der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke muß die Breite
der Radfelgen und abgesehen von der durch den Gebrguch eintretenden Ab-
nutzung der Kanten eine ebene Oberfläche haben.
Die Köpfe der Radnägelstifte oder Schrauben an den Radbeschlägen
müssen eingelassen sein und dürfen nicht vorstehen.
Auf Luxuswagen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
8 4.
Für vierrädrige Fahrzeuge sind nachstehende Felgenbreiten erforderlich:
5 Cm Felgenbreite für ein Ladungsgewicht bis 1000 kg,
6 11 2 „½ 7) 7 « » » 2000 !7/
10 7 7, 7 7, 7) / 4000 7/ 7
15 —/ r 7, // ½ r 7500 7
Für zweirädrige Fuhrwerke ist nur die Hälfte dieser Gewichte zulässig.
Der Transport von Ladungsgewichten über 7500 kg darf nur mit Ge-
nehmigung des zuständigen Bezirksdirektors unter den im einzelnen Falle fest-
zusetzenden Bedingungen erfolgen.
Dahin gehört die Verpflichtung zum Ersatze für die etwa angerichteten Be-
schädigungen und zur vorübergehenden Verstärkung der zu befahrenden Brücken.