Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Ministerialbekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Wahlordnung für die Handwerkskammer 
und den Gesellenausschuß derselben. 
[104] Nachdem die Handwerkskammer mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde § 2 Abs. 1 ihres Statuts dahin abgeändert hat, daß die Zahl ihrer 
Mitglieder — vorbehaltlich der nach § 5 des Statuts Zuzuwählenden — künftig 
zwei und zwanzig beträgt, wird § 3 der Wahlordnung für die Handwerkskammer 
zu Weimar und den Gesellenausschuß derselben vom 31. März 1900 (Regie- 
rungsblatt S. 315) dahin abgeändert, daß er künftig lautet: 
83. 
Von den 22 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts) 
werden 12 durch die Handwerkerinnungen und 10 durch die Gewerbe- 
vereine 2c. gewählt. 
Weimar, den 22. September 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
Ministerialverordnung. 
[105] Zur Ausführung des § 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer 
vom 31. März 1900 nebst Nachtrag vom 22. September 1906 wird hier- 
durch verordnet: 
SI. 
Die Wahlen durch die Innungen erfolgen in den nachstehenden zwölf 
Abteilungen, von welchen eine jede ein Mitglied und einen Ersatzmann wählt: 
1. Die Innungen der Bäcker zu Allstedt, Apolda, Auma, Blankenhain, 
Ilmenau, Eisenach, Weimar, Bürgel, Buttstädt, Jena, Neustadt a. Orla, 
Weida, Triptis, Stadtsulza, Vacha, Konditoren-Innung für das Groß- 
herzogtum Sachsen in Weimar;
	        
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