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11.
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zu Buttstädt, Kranichfeld, der Stellmacher zu Buttstädt, Jena, Allstedt,
Weida und Weimar, der Drechsler, Holzbildhauer und Böttcher
zu Weimar, der vereinigten Holzbranchen zu Neustadt a. O.;
die Innungen der Buchbinder zu Eisenach, Ilmenau, Jena, der Färber
zu Weimar, der Gerber zu Neustadt a. O., die Handwirker-Innung
zu Stotternheim;
die Innungen der Maler, Lackierer, Sattler und Polsterer zu Ilmenau,
der Maler und Lackierer zu Weimar, Apolda, Neustadt a. O., der Maler
und Anstreicher zu Jena, der Sattler zu Weimar, der Sattler, Tapezierer
und Dekorateure zu Eisenach, der Sattler und Tapezierer in Apolda, für
das Sattler= und Tapeziererhandwerk für den 1UV. Verwaltungsbezirk zu
Vacha.
8 2.
Als wahlberechtigte Vereine werden anerkannt:
im ersten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weimar, Blankenhain,
Ilmenau, Vogelsberg, die Handwerkervereine zu Unterpörlitz und Ilmenau,
der Gauverband der Photographen zu Weimar, der Korbmacherverein zu
Tannroda, der Schuhmacher-Rohstoffverein zu Weimar;
im zweiten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Apolda, Bürgel,
Buttstädt, Jena, der Kunstgewerbeverein zu Jena;
im dritten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Eisenach, Ruhla,
Creuzburg a. W., Gerstungen, Berka a. W.;
im vierten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Geisa, Lengsfeld,
Vacha, Kaltennordheim, Empfertshausen, Ostheim, Dermbach, Tiefenort,
der Weberverein zu Oberweid;
im fünften Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weida, Auma,
Münchenbernsdorf, Teichwolframsdorf, Neustadt a. O.
6#3.
Die Anerkennung des Wahlrechts anderer Innungen und Vereinigungen
neben den in § 1 und § 2 aufgeführten und die Streichung der in § 1 und
82
aufgeführten Innungen und Vereinigungen, welche den Voraussetzungen
des § 103 a der Gewerbeordnung nicht mehr entsprechen, bleibt vorbehalten.