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8 4.
Die obere Leitung (§ 8 der Wahlordnung) der Wahlen der 1., 2. und 9. Ab-
teilung (§ 1 oben) wird dem Direktor des I. Verwaltungsbezirks zu Weimar, der
3., 4. und 10. Abteilung dem Direktor des II. Verwaltungsbezirks zu Apolda,
der 5., 6. und 11. Abteilung dem Direktor des III. Verwaltungsbezirks zu
Eisenach, der 7., 8. und 12. Abteilung dem Direktor des V. Verwaltungsbezirks
zu Neustadt a. O. übertragen.
Jedem Bezirksdirektor liegt die obere Leitung der Wahlen der Gewerbe-
und anderen Vereine seines Bezirks (S§ 2 oben und § 1 Ziffer 2 der Wahl-
ordnung) sowie der Wahlen für die Gesellenausschüsse ob (§ 16 der Wahlordnung).
86.
Die Ministerialverordnung vom 5. April 1900 — Regierungsblatt
S. 320/322 — wird aufgehoben.
Weimar, den 22. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[1061 Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
60 und 62:
S. 1208 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte
(XIII. Nachtrag).
„ 1209 Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den
Zoll= und Steuerstellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmungen
zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 erteilten Ab-
fertigungsbefugnissen.
„ 1218 Bekanntmachung, betr. die für den Pflanzenverkehr geöffneten aus-
ländischen Zollstellen.
„ 1218 Bekanntmachung, betr. Anderung des Verzeichnisses der den Militär-
anwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
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