Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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1. 8 1 Absatz 1. 
Die durch das Gesetz vom 25. September 1900 errichtete Handelskammer 
für das Goßherzogtum hat ihren Sitz in Weimar und hat die Rechte einer 
juristischen Person. 
Sie ist das zur Vertretung des Handelstandes im Großherzogtum be— 
rufene Organ. 
2. § 2. Die Handelskammer besteht aus 28 Mitgliedern. 
Außerdem kann sich die Handelskammer durch Zuwahl von höchstens 
2 Mitgliedern ergänzen. 
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus Handel und Gewerbe 
einschließlich des Fabrikbetriebes und des Bergbaues (§ 12 des Einkommen- 
stenergesetzes vom 2. Juni 1897) mindestens 2000 Mark jährlich beträgt: 
1. diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer 
Firma in ein Handelsregister des Großherzogtums eingetragen sind, 
2. die ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften, 
Stiftungen usw., die in ein Handels= oder Genossenschaftsregister des 
Großherzogtums eingetragen sind, 
3. die im Großherzogtum den Bergbau treibenden Eigentümer oder Pächter 
eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn sie 
nicht in ein Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, 
4. die Besitzer von im Großherzogtum belegenen Betriebsstätten, welche zu 
einem außerhalb des Großherzogtums bestehenden, im Handelsregister 
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstätte nicht im 
Handelsregister eingetragen steht, sofern dieselbe nach Art und Umfang 
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen: 
a) die Reichs= und Staatsbetriebe, 
b) die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, 
c) die mit einem land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe, und zwar letztere, sofern nicht die Zulassung von ihnen 
beantragt wird. 
Die nach Vorstehendem Wahlberechtigten sind auch verpflichtet, zu den 
Kosten der Handelskammer beizutragen.
	        
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