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1. 8 1 Absatz 1.
Die durch das Gesetz vom 25. September 1900 errichtete Handelskammer
für das Goßherzogtum hat ihren Sitz in Weimar und hat die Rechte einer
juristischen Person.
Sie ist das zur Vertretung des Handelstandes im Großherzogtum be—
rufene Organ.
2. § 2. Die Handelskammer besteht aus 28 Mitgliedern.
Außerdem kann sich die Handelskammer durch Zuwahl von höchstens
2 Mitgliedern ergänzen.
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus Handel und Gewerbe
einschließlich des Fabrikbetriebes und des Bergbaues (§ 12 des Einkommen-
stenergesetzes vom 2. Juni 1897) mindestens 2000 Mark jährlich beträgt:
1. diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer
Firma in ein Handelsregister des Großherzogtums eingetragen sind,
2. die ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften,
Stiftungen usw., die in ein Handels= oder Genossenschaftsregister des
Großherzogtums eingetragen sind,
3. die im Großherzogtum den Bergbau treibenden Eigentümer oder Pächter
eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn sie
nicht in ein Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen sind,
4. die Besitzer von im Großherzogtum belegenen Betriebsstätten, welche zu
einem außerhalb des Großherzogtums bestehenden, im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstätte nicht im
Handelsregister eingetragen steht, sofern dieselbe nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Reichs= und Staatsbetriebe,
b) die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften,
c) die mit einem land= oder forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen
Nebengewerbe, und zwar letztere, sofern nicht die Zulassung von ihnen
beantragt wird.
Die nach Vorstehendem Wahlberechtigten sind auch verpflichtet, zu den
Kosten der Handelskammer beizutragen.