Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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lich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, 
gedeckt werden. 
Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Ge- 
meindcangehörigen oder für einzelne Klassen derselben, oder sind die Genannten auf 
die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist unter Berücksichtigung des öffent- 
lichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der den einzelnen gewährten 
besonderen Vorteile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensäße gestattet; auch 
kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben. 
Auf Unterrichts= und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil= und Pflege- 
anstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen 
dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3) keine 
Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen 
höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. 
Andere Abweichungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der 
Gebühren sind nur aus besonderen Gründen gestattet. 
ict sie * Zwang zur Erhebung von Wege-, Pflaster- und Brückengeldern findet 
nicht stat 
6. 
8 
Marktstandgelder können in dem durch § 68 der Reichs= Gewerbe-Ordnung 
begrenzten Umfang erhoben und, soweit sic bestehen, anderweit festgesetzt werden. 
87. 
Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Sähen zu bestimmen. 
Einc Abstufung der Gebührensätze, insbesondere nach Maßgabe der Leistungssähigkeit, 
bis zur gänzlichen Freilassung ist nicht ausgeschlossen. 
*½-½ie 
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und 
Unterhaltung von Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1), welche durch das öffentliche Interesse 
erfordert werden, insbesondere für Herstellung von Straßen einschließlich Pflasterung, 
Kanalisation und Trottoirlegung, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbe- 
treibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu 
den Kosten der Veranstaltungen erheben. 
Die Beiträge dürfen die Gesamkkosten erreichen, sofern es sich um erstmalige 
Herstellungen handelt. 
Beiträge sollen in der Negel erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten, 
einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten 
Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden. 
5 9. 
Unberührt bleibt das Gesetz vom 25. Oktober 1005, die Erhebung von 
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