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84.
Die Handelskammer hat in dem Falle des § 192 des Handelsgesetzbuchs
Abs. 3 die Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung einer Aktien-
gesellschaft zu bestellen, sie ist verpflichtet, die Registergerichte behufs der Ver-
hütung unrichtiger Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervoll=
ständigung der Handelsregister zu unterstützen, sie hat sich auch auf Anfordern
der Registergerichte gutachtlich darüber zu äußern, ob der Gewerbebetrieb ein-
zelner Personen über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht (§ 4 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs).
Die Handelskammer ist berechtigt, nach den angegebenen Richtungen An-
träge bei den Registergerichten zu stellen.
Weichen die Verfügungen der letzteren von dem Gutachten der Handels-
kammer ab, so steht dieser das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
85.
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums und
lann durch dasselbe aufgelöst werden.
§ 6.
Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft
stehen und nicht gemäß § 8 vom Wahlrechte ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme be-
fähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus.
Eine Vertretung bei den Wahlen findet statt:
1. für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten
Gesellschafter, für andere wahlberechtigten Gesellschaften, Gewerkschaften
und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter,
2. für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft stehen und für Betriebsstätten (§ 2, Absatz 3
Ziffer 4 des Gesetzes), die dem Großherzogtum angehören, während
ihre Hauptniederlassung nicht im Großherzogtum belegen ist, und nicht
von einer wahlberechtigten Person geleitet werden, durch einen im
Handelsregister eingetragenen Prokuristen, oder, wenn sie einen solchen
nicht haben, durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten.