Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

350 
dem Vorsitzenden ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den 
anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
§ 12. 
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlbezirken in der Weise statt, daß 
zunächst die Wahlen der I. Abteilung erfolgen, an die sich dann die Wahlen 
der II. und die der III. Abteilung anschließen. Die einzelnen Abteilungen 
sind bei der Wahl nicht an Mitglieder ihrer Abteilungen gebunden. 
8 13. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab— 
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im 86 erwähnten Fällen, 
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. Ergibt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. 
Falls mehr Personen, als die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die 
relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Feststellung der Liste der auf 
die engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche gleichviele Stimmen haben, 
das Los. Über die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. 
Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
8 14. 
Die Handelskammer hat das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels— 
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im übrigen die 
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen 
nach Zustellung die Beschwerde bei dem Staatsministerium statt, welches end— 
gültig entscheidet. 
§15. 
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt 6 Jahre. 
Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen (Er- 
gänzungswahlen) ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.