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dem Vorsitzenden ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den
anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
§ 12.
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlbezirken in der Weise statt, daß
zunächst die Wahlen der I. Abteilung erfolgen, an die sich dann die Wahlen
der II. und die der III. Abteilung anschließen. Die einzelnen Abteilungen
sind bei der Wahl nicht an Mitglieder ihrer Abteilungen gebunden.
8 13.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab—
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im 86 erwähnten Fällen,
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Ergibt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden die-
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.
Falls mehr Personen, als die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die
relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Feststellung der Liste der auf
die engere Wahl zu Bringenden, unter denen, welche gleichviele Stimmen haben,
das Los. Über die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand.
Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
8 14.
Die Handelskammer hat das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels—
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im übrigen die
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen
nach Zustellung die Beschwerde bei dem Staatsministerium statt, welches end—
gültig entscheidet.
§15.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt 6 Jahre.
Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen (Er-
gänzungswahlen) ersetzt.