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Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ergänzungswahlen finden im letzten Viertel des Kalenderjahres statt.
Die Gewählten beginnen ihre Tätigkeit mit dem Beginn des folgenden
Jahres. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Sie bleiben im
Amte, bis die Neugewählten die Geschäfte übernommen haben.
8 16.
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die außerhalb der regelmäßigen
Ergänzung der Handelskammer ausgeschieden sind (Ersatzwahlen), werden im
Anschlusse an die nächsten Ergänzungswahlen vollzogen.
Sie sind schon vorher zu vollziehen, wenn das Staatsministerium oder
die Handelskammer es für erforderlich erachtet, und können alsdann unter
Zugrundelegung der bei der letzten Ergänzungswahl festgestellten Liste der Wahl-
berechtigten vollzogen werden.
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Tätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
§ 17.
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher das-
selbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
Die Beschlußfassung hierüber steht der Handelskammer zu.
8 18.
Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urteile durch
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des—
selben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteilen ihrer
Mitglieder zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen.
819.
In derselben Weise (8 18) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen
welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß des—
selben von seinen Funktionen vorläufig entheben.
8 20.
Gegen die nach Maßgabe der §§ 17—19 gefaßten Beschlüsse der Handels-
kammer findet innerhalb zweier Wochen Beschwerde bei dem Staatsministerium
statt, welches endgültig entscheidet.
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