Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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821. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Erledi— 
gung einzelner Aufträge erwachsenden baren Auslagen werden ihnen erstattet. 
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baren 
Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung 
zu gewähren. 
822. 
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungs- 
wesen selbständig. 
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt 
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten. 
§ 23. 
Die Handelskammer hat alljährlich bei Beginn des Jahres einen Vor- 
anschlag über ihre Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, öffentlich bekannt 
zu machen und dem Staatsministerium mitzuteilen. Das letztere ist befugt, 
den Voranschlag zu beanstanden, wenn die Handelskammerbeiträge mehr als 
3 %%/%00 des Einkommens aus Handel und Gewerbe einschließlich des Fabrik- 
betriebes und des Bergbaues betragen. 
8 24. 
Sobald feststeht, daß der Voranschlag nicht beanstandet wird, oder im 
Falle einer Beanstandung die erhobenen Bedenken ihre Erledigung gefunden 
haben, wirft die Handelskammer für jeden einzelnen Wahlberechtigten nach dem 
Verhältnis seines Einkommens aus Handel und Gewerbe zu dem Gesamtein— 
kommen der sämtlichen Wahlberechtigten aus Handel und Gewerbe den für 
das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Abgabebetrag aus. Derselbe gilt 
vom 1. Januar des gedachten Jahres für angefallen und geschuldet. 
In Ansehung der offenen Handelsgesellschaften ist das bezüglich ihrer 
Wahlberechtigung und Beitragspflicht zugrunde zu legende Einkommen durch 
Zusammenrechnung der den sämtlichen Gesellschaftern zustehenden Anteile am 
gemeinschaftlichen Einkommen zu bewirken. 
Maßgebend für die Höhe des Einkommens ist hierbei der Stand der 
Steuerrolle des laufenden Jahres.
	        
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