Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 25. 
Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen haben alljährlich und 
zwar das erste Mal binnen 4 Wochen nach Erlaß dieser Verordunung, in 
Zukunft aber bis 1. Juni jeden Jahres auf Grund der Steuerrolle des 
laufenden Jahres unter Benutzung der ihnen von der Handelskammer zu- 
gehenden Formulare (vergleiche Anlage A) Verzeichnisse derjenigen Steuer- 
pflichtigen ihres Bezirks, welche mit mindestens 2000 Mark Einkommen aus 
Handel und Gewerbe und welche als Gesellschafter einer offenen Handels- 
gesellschaft überhaupt mit Einkommen aus Handel und Gewerbe in die Steuer- 
rolle eingestellt sind, unter Angabe der Höhe dieses Einkommens aufzustellen 
und der Handelskammer zu übersenden. 
Bei Bergwerken gilt hierbei als Einkommen aus Handel und Gewerbe 
nur das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues, so daß, je nachdem 
der Eigentümer das Bergwerk selbst betreibt oder den Betrieb einem Pächter 
überläßt, entweder jener oder dieser in das Verzeichnis aufzunehmen ist. 
Etwaige Veränderungen der Steuerrolle, welche im Laufe des Steuer- 
jahres infolge eingelegter Berufungen oder neuer Einschätzungen eintreten und 
die in den Verzeichnissen angegebenen Einkommen betreffen, sind der Handels- 
kammer bis zum 1. Oktober in einer Zu= und Abgangsliste mitzuteilen. 
§ 26. 
Die Feststellung der Beitragspflicht der in den Verzeichnissen aufgeführten 
Steuerpflichtigen erfolgt durch die Handelskammer auf Grund der Verzeichnisse 
des vorhergehenden Jahres unter Berücksichtigung der Eintragungen, Anderungen 
und Löschungen im Handelsregister, von denen sie gemäß § 14 der Ministerial- 
verordnung vom 4. Dezember 1899 (Regierungsblatt 1899 Seite 758) in 
Kenntnis gesetzt wird. 
§ 27. 
Die Handelskammer übersendet den Gemeindevorständen derjenigen Orte, 
an welchen Zahlungspflichtige wohnen, durch Vermittelung der Bezirksdirektoren 
je eine Liste der Zahlungspflichtigen des betreffenden Gemeindebezirks und der 
von ihnen zu entrichtenden Abgabebeträge nebst schriftlichen Benachrichtigungen 
für die einzelnen Zahlungspflichtigen. 
Die Gemeindevorstände haben die Listen ungesäumt mit Unterweisung über 
Erhebung der Beiträge an die Gemeinderechnungsführer hinauszugeben und die
	        
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