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Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen haben alljährlich und
zwar das erste Mal binnen 4 Wochen nach Erlaß dieser Verordunung, in
Zukunft aber bis 1. Juni jeden Jahres auf Grund der Steuerrolle des
laufenden Jahres unter Benutzung der ihnen von der Handelskammer zu-
gehenden Formulare (vergleiche Anlage A) Verzeichnisse derjenigen Steuer-
pflichtigen ihres Bezirks, welche mit mindestens 2000 Mark Einkommen aus
Handel und Gewerbe und welche als Gesellschafter einer offenen Handels-
gesellschaft überhaupt mit Einkommen aus Handel und Gewerbe in die Steuer-
rolle eingestellt sind, unter Angabe der Höhe dieses Einkommens aufzustellen
und der Handelskammer zu übersenden.
Bei Bergwerken gilt hierbei als Einkommen aus Handel und Gewerbe
nur das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues, so daß, je nachdem
der Eigentümer das Bergwerk selbst betreibt oder den Betrieb einem Pächter
überläßt, entweder jener oder dieser in das Verzeichnis aufzunehmen ist.
Etwaige Veränderungen der Steuerrolle, welche im Laufe des Steuer-
jahres infolge eingelegter Berufungen oder neuer Einschätzungen eintreten und
die in den Verzeichnissen angegebenen Einkommen betreffen, sind der Handels-
kammer bis zum 1. Oktober in einer Zu= und Abgangsliste mitzuteilen.
§ 26.
Die Feststellung der Beitragspflicht der in den Verzeichnissen aufgeführten
Steuerpflichtigen erfolgt durch die Handelskammer auf Grund der Verzeichnisse
des vorhergehenden Jahres unter Berücksichtigung der Eintragungen, Anderungen
und Löschungen im Handelsregister, von denen sie gemäß § 14 der Ministerial-
verordnung vom 4. Dezember 1899 (Regierungsblatt 1899 Seite 758) in
Kenntnis gesetzt wird.
§ 27.
Die Handelskammer übersendet den Gemeindevorständen derjenigen Orte,
an welchen Zahlungspflichtige wohnen, durch Vermittelung der Bezirksdirektoren
je eine Liste der Zahlungspflichtigen des betreffenden Gemeindebezirks und der
von ihnen zu entrichtenden Abgabebeträge nebst schriftlichen Benachrichtigungen
für die einzelnen Zahlungspflichtigen.
Die Gemeindevorstände haben die Listen ungesäumt mit Unterweisung über
Erhebung der Beiträge an die Gemeinderechnungsführer hinauszugeben und die