Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Zustellung der Benachrichtigungen an die Zahlungspflichtigen zu veranlassen. 
Sie haben ferner für pünktliche Abgewähr der Beiträge seitens der Gemeinde- 
rechnungsführer Sorge zu tragen und die Beitreibung der etwa verbleibenden 
Rückstände nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitreibung 
öffentlicher Abgaben zu übernehmen, auch nach bewirkter vollständiger Abliefe- 
rung den Empfang von 2½⅛ Prozent Zustellungs= und Hebegebühren von dem 
Gemeinderechnungsführer durch eigenhändige Namensunterschrift in der Liste 
bescheinigen zu lassen. 
§ 28. 
Die Beiträge sind nach spätestens 2 Monaten, von dem Empfang der 
Listen an gerechnet, vollständig unter Aufrechnung der Hebegebühr und der 
Portoauslagen an die Handelskammer abzuliefern. Der Schlußlieferung müssen 
die Listen, welche der Handelskammer als Einnahme-Belege dienen, beigefügt 
werden. 
Einsprüche gegen die Heranziehung zu den Handelskammerbeiträgen sind 
innerhalb zweier Wochen nach der Zahlungsaufforderung bei der Handelskammer 
anzubringen, die darüber beschließt. Gegen den Beschluß kann innerhalb zweier 
Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Staatsministerium, Departement 
des Innern, erhoben werden, welches endgültig entscheidet. 
Die Einwendung einer Berufung hat (in bezug auf die Zahlung der aus- 
geschriebenen Handelskammerbeiträge) keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel 
gezahlte Beiträge werden nach Beendigung des Berufungsverfahrens zurückerstattet, 
zuwenig gezahlte nacherhoben. 
8 29. 
Stellt sich bei einzelnen in die Listen Eingetragenen heraus, daß die 
Beitragspflicht, sei es durch Tod, Wegzug oder aus anderen Gründen erloschen 
ist, oder ergibt sich im Laufe des Beitreibungsverfahrens die Unbeibringlichkeit 
einzelner Beträge, so sind Abfallscheine darüber auszufertigen und die Beträge 
derselben bei der Ablieferung an die Handelskammer in Zurechnung zu bringen. 
830. 
Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte 
einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. 
Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter 
vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.
	        
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