Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 31. 
Die Handelskammer wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden 
oder seinen Stellvertreter. 
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
Die Handelskammer führt ein das Weimarische Wappen enthaltendes 
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen“. 
§ 32. 
Die Handelskammer kann die Offentlichkeit ihrer Sitzung beschließen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Beratung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Fällen der Handelskammer als für die Offentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihr selbst als zur öffentlichen 
Beratung nicht geeignet befunden werden. 
§ 33. 
Die Beschlüsse der Handelskammer werden — außer den in den 8§§ 18 
und 19 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das in 
§ 13 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist 
die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände und 
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
8 34. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der 
Handelskammer in einer dem Staatsministerium mitzuteilenden Geschäftsordnung 
getroffen. 
Über jede Beratung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Weimar, den 25. Juli 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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