Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Satzung der Sparkasse zu Jena 
nunmehr, wie folgt: 
§ 1. Ihre Königliche Hoheit, die hochselige Frau Großherzogin Sophie von Sachsen, Protektorat. 
hatten, wie ehedem die verewigte Frau Großherzogin-Großfürstin Maria Pawlowna, das Pro- 
tektorat der Sparkasse durch Erlaß vom 12. Juli 1859 dahin zu übernehmen guädigst geruht, 
„daß die Sparkasseverwaltung Höchstderselben mit dem jedesmaligen Jahresabschlusse Über- 
sichten über den Stand der Anstalt einzusenden und über die vorgekommenen wichtigsten 
Ereignisse Bericht zu erstatten habe, im übrigen aber der Sparkasse die anderweite Fest- 
stellung der an die Mitwirkung der früheren Höchsten Beschützerin geknüpften statutarischen 
Bestimmungen überlassen bleibe."“ 
Nachdem zuletzt die hochselige Frau Großherzogin Caroline von Sachsen, Königliche 
Hoheit, die hohe Protektorin der Sparkasse gewesen waren, haben Seine Königliche Hoheit, der 
regierende Großherzog Wilhelm Ernst laut Höchsten Erlasses vom 24. März 1905 das Pro- 
tektorat zu übernehmen gnädigst geruht. 
§ 2. Die Sparkasse zu Jena hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe (8 4) Zweck und 
von allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehen anzunehmen ckechscheg 
und zu verzinsen (§ 6), um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die der Sparkasse. 
kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen 
zu lassen. 
Die Sparkasse ist eine milde Stiftung nach Maßgabe des Höchsten Erlasses vom 
6. August 1833. 
§ 3. Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können gültig Ort für Geld- 
nur in den Geschäftsräumen derselben vorgenommen werden, es sei denn, daß die Vornahme Kringe 
einzelner solchen Geschäfte außerhalb dieser Räumlichkeiten auf dem Grunde einer schriftlichen, der Sparkasse; 
darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschusses erfolgt. Geschäftstage. 
Für Einzahlungen wie Rückerhebungen ist die Sparkasse an den Wochentagen, mit Aus- 
nahme des Montags, vormittags von 10—12 Uhr geöffnet. Der Verwaltungsausschuß (8 17) 
ist befugt, abändernde Bestimmungen zu treffen, welche öffentlich bekannt zu machen sind. 
§ 4. Für die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Einlegern und der Sparkasse ist die Einlagen. 
gegenwärtige Satzung maßgebend; wo diese nicht ausreicht, greifen die gesetzlichen Bestimmungen Platz. 
Die niedrigste Einlage ist eine Mark; über den einmaligen höchsten Einlagebetrag 
hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. Es hat 
niemand einen Anspruch auf Annahme einer Einlage. 
§ 5. Über die Einlagen (§ 4) werden den Einlegern Schuldbücher („Sparkassebücher") Sparlase. 
ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf bestimmte Namen lauten ücher. 
und dem Inhaber die im § 8 bestimmten Befugnisse gewähren. 
Nach Auszahlung der durch das Sparkassebuch verbrieften Einlage mit Zinsen ist das 
Sparkassebuch zu entwerten und der Sparkasse zu belassen. Letztere händigt dagegen eine Schluß- 
rechnung aus, in welcher der letzte Bestand des Guthabens angegeben ist. Dem Inhaber der 
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