Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Verzinsung. 
Schlußrechnung wird im Bedarfsfalle das entwertete Sparkassebuch zeitweilig zurückgegeben oder 
eine Abschrift des Kontos erteilt. 
§ 6. Die Sparkasse ver zinst die Einlagen nur, soweit sie eine Mark erreichen. 
Die zeitweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Verzinsung wird von dem 
Sparkasseverein bestimmt. 
Jede Anderung des Zinsfußes für Einlagen, welcher zur Zeit dreidreizehntel Prozent jährlich 
beträgt, ist drei Monate vor ihrem Eintritt in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des 
Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmten Blatte und außerdem nach Maß- 
gabe des § 18 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen. 
Die Sparkasse gewährt die Zinsen nach vollen Monaten in Gemähheit der folgenden 
Bestimmungen: 
Alles, was im Laufe eines Monats nach den ersten beiden Geschäftstagen der Spar- 
kasse eingelegt ist, wird vom ersten Tage des folgenden Monats an verzinst; für die bis zum 
zweiten Geschäftstage des Monats einschließlich eingelegten Beträge wird die Verzinsung ge- 
währt vom Beginn des Monats an, in welchem die Einzahlung erfolgt. 
Außerdem ist der Verwaltungsausschuß berechtigt, falls auf von ihm gegebene Veran- 
lassung die Sparkasse in einem Zeitraum, in welchen ein Monatsanfang fällt, geschlossen ist, zu 
bestimmen, daß die in einer von ihm festzusetzenden Zeit nach Wiedereröffnung der 
Sparkasse gemachten Einlagen vom Anfang des betreffenden Monats an verzinst werden. 
Solchenfalls hat der Verwaltungsausschuß die getroffene Bestimmung öffentlich bekanut 
zu machen. 
Was von den Einlagen im Laufe eines Monats bis zu den letzten beiden in denselben 
fallenden Geschäftstagen der Sparkasse zur Rückzahlung gelangt, wird nur bis zum Schluß des 
vorhergehenden Monats verzinst. Für die an den letzten beiden Geschäftstagen eines Monats 
zurückerhobenen Einlagegelder wird Verzinsung bis zum Ende des betreffenden Monats gewährt. 
Letzteres findet auf den Monat Dezember keine Anwendung. 
Im Falle, daß die Rückzahlung auf eine seitens der Sparkasse erfolgte Kündigung ge- 
schieht, werden die Zinsen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt. 
Falls Umschreibungen von einem Sparkassebuch auf ein anderes erfolgen, so tritt, 
auch wenn dies außerhalb der oben für Einzahlungen bezeichneten Zeitpunkte geschieht, eine 
Unterbrechung der Verzinsung nicht ein, vielmehr nimmt die für die Einlage, von welcher abge- 
schrieben wird, im Laufe befindliche Verzinsung ihren Fortgang, und zwar so, daß die Zinsen 
vom abgeschriebenen Betrage im bisherigen Konto bis zum letzten Tage des vorhergehenden 
Monats und in dem Konto, welchem zugeschrieben wird, vom ersten des Monats ab, in welchem 
die Zuschreibung erfolgt, berechnet werden. 
Allgemein werden die Zinsen von der Sparkasseverwaltung am Schlusse jeden Kalender- 
jahres berechnet, so daß alsdann den sämtlichen Einlegern ihr Zinsenbetrag dem Kapitale in den 
Kontobüchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei Brüche unter einem halben Pfennig nicht 
vergütet, Bruchteile von einem halben Pfennig ab mit einem ganzen Pfennig berechnet werden. 
Vom 1. Januar des neu beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsenbetrag 
gleich den Einlagen mitverzinst, sobald der Betrag des Guthabens eine Mark erreicht.
	        
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