Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Mündel- 
Sparlasse- 
bücher. 
Aufhören der 
Verzinsung 
und 
Verjährung. 
§ 9. Werden Mündelgelder bei der Sparkasse angelegt, so werden den Beeteiligten 
Sparkassebücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf den Namen 
des Einlegers lauten, und sowohl auf der ersten Seite des Buches als auch auf dem Einbande 
in hervortretender Schrift als „Mündel-Sparkassebücher“ zu bezeichnen sind, außerdem aber auf 
allen Seiten des Buches den Vordruck „Mündelgelder“ tragen. 
Auf diese Sparkassebücher finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 
der Satzung über die Rechte der Inhaber keine Anwendung. Vielmehr ist zur Erhebung von 
Geldern auf solche Sparkassebücher außer der Vorzeigung und Übergabe derselben notwendig, daß 
die Zustimmung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts beigebracht wird, je nach- 
dem der Vormund bei Anlegung der Gelder bestimmt hat, daß die Genehmigung des Gegenvor- 
mundes oder des Vormundschaftsgerichts zur Erhebung erforderlich sein soll. 
Soll die Zustimmung des' Gegenvormundes in schriftlicher Form nachgewiesen werden, so 
ist eine beglaubigte Urkunde beizubringen. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiter bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Guthaben 
auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
§ 10. Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierter 
Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren auf eine bei der Sparkasse gemachte 
Einlage weder ein neuer Betrag hinzugezahlt, noch eine Rückerhebung bewirkt, so hört 
mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver- 
zinsung des in dem Sparkassebuch verbrieften Guthabens ohne weiteres auf. 
b) Wird dann auf ein solches Sparkassebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a die 
Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an während weiterer zwanzig Jahre 
weder eine neue Einzahlung gemacht, noch eine Rückerhebung bewirkt, so kann der Verwal- 
tungsausschuß durch einmalige Einrückung in das für die amtlichen Bekanntmachungen des 
Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmte Blatt und außerdem nach 
Maßgabe des § 18 dieser Satzung die Aufforderung erlassen, daß der Inhaber des Buches 
innnerhalb drei Monaten das Gutachten zurückziehen möge. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Guthaben der Sparkasse 
eigentümlich zu, und die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten der 
oben erwähnten Bekanntmachungen von dem Guthaben abgezogen. 
Tc) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden, und 
wird in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraume entweder eine neue Einzahlung 
gemacht oder eine Rückerhebung bewirkt, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter 
b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des Gut- 
habens von neuem nach Maßgabe des § 6. Zugleich fangen aber auch von der Zeit des
	        
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