Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

363 
bewirkten Eintrages der Zahlung oder der Rückerhebung die unter a und b bestimmten 
Verjährungsfristen von neuem zu laufen an. 
Wird der Sparkasse durch Vorlage des Sparkassebuches nachgewiesen, daß während der 
unter a und b bestimmten Fristen eine Zinszuschrift in gültiger Form eingetragen worden 
ist, so gilt ebenfalls die Verjährung als durch diesen Eintrag unterbrochen, die für den 
Neubeginn der Verzinsung und der Verjährung gegebenen Vorschriften finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 11. Die Kraftloserklärung der Sparkassebücher erfolgt in dem nachstehend geregelten Kustlos= 
' erklärun 
Verfahren: veriorene, 
a) Die Kraftloserklärung ist bei dem Verwaltungsausschuß zu beantragen. und soeer 
b) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags: guasmase= 
1. den Verlust des Sparkassebuches, sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine 
Berechtigung abhängt, 
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. 
Jc) Wird der Antrag für zulässig erachtet, so hat der Verwaltungsansschuß das Aufgebot zu erlassen und die 
Sperre des Guthabens anzuordnen. 
Das Aufgebot muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassebuches, 
2. die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassebuches, binnen drei Monaten seine Rechte bei der 
Sparkasse anzumelden und das Sparkassebuch vorzulegen, 
3. die Androhung, daß, wenn die Anmeldung von Rechten und die Vorlegung des Buches unterbleibt, 
die Kraftlo serklärung des Sparkassebuches erfolgen werde. 
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen das Sparkassebuch bei der ersten 
Einzahlung ausgestellt worden ist. 
e)Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse und durch einmalige Einrückung 
in das Blatt, welches für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts 
zu Jena bestimmt ist und außerdem nach Maßgabe des § 18 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen. 
Das Aufgebot soll während der Anmeldefrist (loben unter d 2) ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit 
der Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs 
vorzeitig entfernt ist. 
Die Anmeldefrist (d 2) läuft von dem Tage ab, an welchem die Einrückung des Aufgebotes in das 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmte 
Blatt erfolgt ist. 
f) Meldet der Inhaber des Sparkassebuches vor Ablauf der Anmeldefrist oder nach deren Ablauf, aber vor 
Erlassung der Kraftloserklärung, seine Rechte unter Vorlegung des Sparkassebuches an, so hat der Ver- 
waltungsausschuß den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht des Sparkassebuches 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers hat der Verwaltungs- 
ausschuß zur Vorlegung des Sparkassebuches einen Termin zu bestimmen. 
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach 
Maßgabe des Abs. 1 gestattet worden ist. 
2) Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Begründung seines Antrags be- 
hauptete Recht bestritten wird, ohne daß jedoch das Sparkassebuch vorgelegt wird, so hat der Verwaltungs- 
ausschuß nach Beschaffenheit des Falles entweder die Kraftloserklärung bis zur endgültigen richterlichen 
Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen. 
) Erfolgt keine Anmeldung der unter g bezeichneten Art, und wird auch das Sparkassebuch nicht vorgelegt, 
so ist es durch Beschluß des Verwaltungsausschusses für kraftlos zu erklären. 
d 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.