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vertrauten Einlagen dient, damit aus demselben die aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa
vorkommenden Verluste gedeckt werden können.
Bei den Jahresabrechnungen der Sparkasse sind Wertpapiere, die einen Börsenpreis
haben, höchstens zu dem Börsenpreise des Zeitpunktes, für welchen die Berechnung aufsgestellt
wird, sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungswert übersteigt, höchstens zu dem letzteren
anzusetzen.
§ 15. Von dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinne sind fünfzig Prozent Verwendung
dem Reservefonds (8 14) zuzuschlagen; falls diese zu einer dreieinhalbprozentigen Verzinsung des des Neinge-
Reservefonds nicht ausreichen sollten, ist der Reingewinn zunächst zur Deckung dieses Zinsen= Sparkasse und
betrages zu verwenden. Zuwendungen
Der im letzteren wie im ersteren Falle verbleibende Rest des Reingewinnes ist dem Vermügen der-
Verwilligungen-Konto zuzuschreiben. lÜber den Betrag des Verwilligungen-Kontos ist die selben.
Hauptversammlung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Verfügung zu
treffen berechtigt.
Nach Beschluß der Hauptversammlung können, sofern der Reservefonds (8 14) zehn
Prozent der Einlagen übersteigt, vom Überschuß Zuwendungen für gemeinnützige oder wohl—
tätige Zwecke gemacht werden. Betragen die Einlagen mehr als zehn Millionen Mark, so tritt
diese Befugnis ein, sofern der Reservefonds zehn Prozent von letzterer Summe und fünf Prozent
von dem darübergehenden Einlagenbetrage übersteigt.
Zu derartigen Zuwendungen ist die Genehmigung des hohen Protektorates vorbehalten.
§ 16. I. Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse Sparkasse-
steht dem Sparkasseverein zu, welcher zur Verwirklichung des Zwecks der Sparkasse zu Jena rrein.
besteht und sich durch Aufnahme neuer Mitglieder aus den Bürgern hiesiger Stadt von Zeit zu
Zeit ergänzt. Beamte der Sparkasse können nicht Mitglieder des Sparkassevereins sein.
Die Aufnahme neuer Mitglieder findet regelmäßig in den jährlichen Hauptversammlungen
statt, kann aber auch in anderen Vereinsversammlungen erfolgen. Wer Mitglied werden will,
hat seinen Wunsch einem Ausschußmitgliede zu erkennen zu geben, der Ausschuß bringt solchen
in der nächsten Versammlung zur Kenntnis des Vereins, und letzterer stimmt sofort durch Kugelung
über das Aufnahmegesuch ab.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung durch Unterschrift zu vollziehen und damit
anzuerkennen. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, nach seinen besten Einsichten und Kräften
für die Zwecke der Sparkasse zu wirken, die Wahl zum Ausschußmitglied auf ein Jahr nicht ab-
zulehnen, und haftet, sofern es seine Pflicht nicht verletzt, der Sparkasse oder deren Gläubigern nicht.
Jedes Mitglied ist ebenso berechtigt als verpflichtet, an den allgemeinen Beratungen teil-
zunehmen und mitzustimmen.
Seinen Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied zu jeder Zeit erklären, sobald es
nur den als Ausschußmitglied übernommenen Pflichten genügt hat. Gibt ein Mitglied seinen
Wohnsitz in hiesiger Stadt auf, so erlischt dadurch von selbst dessen Mitgliedschaft im Vereine.
Ein Vereinsmitglied, welches während fünf aufeinander folgender Jahre an den Haupt-
versammlungen, ohne sich zu entschuldigen, sich nicht beteiligt, kann auf schriftlichen Antrag von
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