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In den Versammlungen hat der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses den Vorsitz.
Zur Gültigkeit eines Versammlungsbeschlusses ist erforderlich:
1. daß alle Mitglieder wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage durch öffentliche
Bekanntmachung, nach Befinden noch durch Rundschreiben, eingeladen worden sind;
2. daß mindestens ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist;
3. daß die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für den Beschluß entschieden hat, sofern
nicht eine größere Mehrheit nach der Satzung erforderlich ist.
Einfache dringliche Angelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen, können durch schriftliche
Abstimmung erledigt werden. In diesem Falle ist zur Gültigkeit eines Beschlusses nötig:
a) daß in dem Rundschreiben ein sachgemäßer Vortrag über den zur Abstimmung gebrachten
Gegenstand enthalten und die zu beantwortende Frage einfach, klar und deutlich hervor-
gehoben ist;
b) daß die Mitglieder sich in der Mehrheit für den Beschluß entschieden haben.
§ I7. I. Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungs.
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, „Verwaltungsausschuß“, übertragen, ausschuß.
welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder gewählt wird und aus sieben Mitgliedern
besteht, unter denen ein Rechtskundiger und zwei Rechnungsverständige sich befinden müssen.
Für mögliche Verhinderungsfälle der Ausschußmitglieder sind drei Ersatzmänner bestimmt; auch
unter diesen soll ein Rechtskundiger und ein Rechnungsverständiger sein. Die Wahl der Aus-
schußmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt durch Stimmzettel in getrennten Wahlgängen, und
zwar zunächst die der ersteren. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich ver-
einigen. Die Gewählten haben von der Zeit der Wahl an Zutritt zu den Geschäftsräumen,
um sich mit den Geschäften vertraut zu machen. Die abgehenden Ausschußmitglieder sind zwar
wieder wählbar, haben aber für das nächstfolgende Jahr einen Ablehnungsgrund.
Nach Beschluß des Verwaltungsausschusses können einer oder zwei der Ersatzmänner,
auch abgesehen von Fällen der Verhinderung der ordentlichen Ausschußmitglieder, zur Unter-
stützung bei Erledigung der Geschäfte auf einen in dem Beschluß zu bestimmenden
Zeitraum herangezogen werden.
Die von den Ersatzmännern abgegebenen Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Er-
klärungen haben dieselbe Rechtswirkung wie diejenigen der ordentlichen Ausschußmitglieder.
II. Der Verwaltungsausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und Vertretung
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Spar- her Sparsase,
kasse durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. nungen für
Da durch Höchsten Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 12. Sep- dieselbe.
tember 1845 dem Vorstande (Verwaltungsausschuß) der Sparkasse insoweit die Eigenschaft einer
öffentlichen Behörde beigelegt worden ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn sie
von wenigstens zweien der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl in dem für die
amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena bestimmten
Blatte zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, unterzeichnet und mit dem Siegel (Stempel)