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Pflichten des
Verwaltungs-
ausschusses.
Geschäftsgang.
der Sparkasse versehen werden, als öffentliche Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die
rechtsgültige Form der oben erwähnten schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Auch bei münd—
lichen vor Gericht und anderen Behörden abzugebenden Erklärungen wird die Sparkasse durch
zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses gültig vertreten, unbeschadet der Befugnis des
Verwaltungsausschusses, sich durch Bevollmächtigte auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten
zu lassen.
Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien erfordern zu ihrer Gültig—
keit außer der Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsausschusses noch die Mitunter—
zeichnung durch den Buchhalter und den Kassierer.
Dagegen muß jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse in dem ausge—
stellten Sparkassebuche (58 5 und 9) von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses, von dem
Buchhalter und von dem Kassierer unterzeichnet sein. Auch die Quittungen über sonstige Zah—
lungen an die Sparkasse erfordern zu ihrer Gültigkeit die Unterzeichnung durch ein Mitglied des
Verwaltungsausschusses, den Buchhalter und den Kassierer.
III. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen die Sorge dafür, daß die Verwal-
tung der Sparkasse der Satzung und etwaigen anderen organischen Beschlüssen gemäß geführt
werde; er versammelt sich, so oft die Geschäfte eine besondere Besprechung und Beschlußfassung
erfordern, auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des ältesten
Ausschußmitgliedes. Er faßt die Beschlüsse über die laufenden Geschäfte, sorgt im allgemeinen
mit für möglichst baldige erwerbende Anlegung der vorrätigen Gelder, beaufsichtigt das Rechnungs-,
Kasse= und Ausleihe-Geschäft; er beraumt die Versammlungen des Vereins an und bringt alle
einer Gesamtberatung desselben bedürfenden Gegenstände zum Vortrag.
Zu den Versammlungen des Ausschusses können die Beamten der Sparkasse mit be-
ratender Stimme zugezogen werden.
IV. Der Verwaltungsausschuß hat nach der jährlichen Hauptversammlung die Wahl des
neuen Ausschusses jedesmal sofort zur Kenntnis des hohen Protektorats zu bringen und dabei
über die Fortschritte der Sparkasse Bericht zu erstatten, nicht minder eine Liste der Ausschuß-
mitglieder und der Ersatzmänner dem Großherzoglich Sächsischen Amtsgericht zu Jena und den
Anstalten, mit welchen die Sparkasse in Verbindung steht, zu übersenden, diese Liste auch in
dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts zu Jena
bestimmten Blatt und außerdem, zugleich mit der Geschäftsübersicht, nach Maßgabe des § 18
öffentlich bekannt zu machen.
V. Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die Ab-
wesenheit oder Verhinderung eines oder zweier Mitglieder hindert die Fassung gültiger Beschlüsse
nicht. Nur bei der Wahl der Beamten müssen die Ausschußmitglieder vollzählig zugegen sein,
bei Verhinderung einzelner sind die Ersatzmänner heranzuziehen, bei der Abstimmung entscheidet
absolute Mehrheit.
Der Rechtskundige ist der berufene Vorsitzende des Verwaltungsausschusses. Ihm liegt
die Geschäftsleitung im allgemeinen und die nächste Aufsicht auf die Beamten der Sparkasse ob.