Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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oder dessen Vertreter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittel— 
barem Zusammenhang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für 
zulässig erklärt hat. 
Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und 
gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 MA oder entsprechender Haft bestraft. 
86. 
Die für die Benutzung des städtischen Schlachthofes und für die Arbeiten 
seiner Beamten zu entrichtenden Gebühren werden vom Bezirksausschuß fest- 
gesetzt und vom Gemeindevorstand bekannt gemacht werden. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Betriebseröffnung des städtischen 
Schlachthofes, der von dem Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen ist, in Kraft. 
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns höchsteigenhändig voll— 
zogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Weimar, den 31. Oktober 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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