386
[124] IV. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 187 1 wird die nachstehende Verordnung des
Reichskanzlers vom 17. November d. J., betreffend Anderungen der Postordnung
vom 20. März 1900 — Regierungsblatt S. 331 — hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Weimar, den 19. November 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert.
1. Im §19 . Postnachnahmesendungen erhält der erste Abs. unter iw (Anderung vom
15. März 1904) folgende Fassung:
Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke , Durch Eilboten
oder „ Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vor-
gezeigt. «
2.Jm§36»BestellungundBestellgebühren«erhältderAbs.vtImitEinfchlußder
Änderung vom 25. April 1903 folgende Fassung:
Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen nebst den
Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Einschreibpakete und
Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von
höherem Gewichte 20 Pf. für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt
auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
3. Im § 38 „ Zeit der Bestellung 4 erhält der erste Satz folgende Fassung:
Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.: Kraetke.
Berlin We6, den 17. November 1906.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.