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8 2.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern
versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der
Räume Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster
müssen unmittelbar ins Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum
Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Der Bezirksdirektor kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden
Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer
Mindesthöhe von 2,70 Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an
Näume, die zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere
Anforderungen stellt.
83.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und
gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, ab—
waschbaren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind,
jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasser—
dichte Anstrich muß mindestens alle 5 Jahre erneuert werden.
8 4.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den
Bedürfnisanstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die
Arbeitsräume geführt werden.
85.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß
die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede
wenigstens 15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei
Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist
eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe,
daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen.
86.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu
verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und um—
zukleiden.