Contents: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Umfanges, war sie gewissermassen als pretiun. virginitatis ! ge- 
dacht. Diese, die. Veranlassung der Morgengabe quellenmässig 
deutende Anschauung hat auch viele Gegner gefunden. 
Schon Moser ? kämpfte dagegen in seiner derben Art an: 
„Die gemeineste, (mehrmalen mit allzuleichtsinnigen und frechen 
Worten vorgetragene) Meinung, ist indessen: die Morgengabre 
habe ihre Absicht entweder auf den bissherig-jungfräulichen 
Stand der Braut, oder doch auf die ehliche Beywohnung“. Dage- 
gen gründete er seine eigene Ansicht darauf, dass der Gemahl das 
Heiratsgut und die Widerlage in die Hände bekomme und Hand- 
gelder nicht überall eingeführt seien. „Damit nun aber eine 
solche Dame nicht noch schlechter daran seye, als derer meisten 
Privatorum Eheweiber zu seyn pflegen, ... so hat man ihnen 
die Morgengabe zur Douceur gegeben, dass sie daran etwas hätten, 
worüber sie selber disponiren könnten“. 
Jedenfalls mochte die Morgengabe in ältester Zeit vorzugs- 
weise dem bräutlichen Schmucke gedient haben. Heute ist ihr 
Geldeswert so gross, dass er zur Witwenversorgung ? auszurei- 
chen und gewöhnlich sogar ausdrücklich mit dieser Absicht dar- 
geboten zu werden pflegt. Sie kann sowohl in einer bestimmten 
Summe baren Geldes bestehen, als auch in beweglichen oder un- 
beweglichen Sachen. Zuweilen wird sie in Form eines Niess-- 
brauches an Liegenschaften ausbedungen, deren Eigentum beim 
Tode des Mannes an die Frau übergehen und nur bei einer von 
ihr verschuldeten Ehescheidung an den Mann zurückfallen soll. 
rechts von Eyke von Repegowe aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts, im 
Landrechtsbuch (lib. I) Art. 20 8 1. 
! Auch später noch findet sich diese Auffassung, z. B. wurde die Mor- 
gengabe, welche in dem Ehevertrage des Kronprinzen Sigmund II. von Po- 
len mit der Prinzessin Elisabeth, Tochter Ferdinands I., vom Jahre 1538 
ausbedungen war, ausdrücklich „Donatio seu munus Virginitatis® genannt. 
2A. a. 0. T. II S. 355. 
® Vgl. auch BEHREND, Das deutsche Privatrecht in v. HoLTZENDORFF3 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. Leipzig 1890, T. I, S. 607.
	        
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