Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz, das, wenn es von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende 
dieses Landtags von selbst und ohne weiteres außer Kraft tritt, Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 29. Dezember 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
Stäatsvertrag. 
— — — 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera 
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigen bestellt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Höchstihren Regierungsrat Richard Kühn, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Regierungsrat Dr. Walther Schuhmann, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte beider— 
seitiger Ratifikation abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie und den Neustädter Kreis des 
Großherzogtums Sachsen bleibt das gemeinschaftliche Landgericht in Gera auch 
weiterhin bestehen.
	        
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