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Seil- und Kettenbahnen unter und über Tage ist nur den Aufsichtspersonen
und den von diesen mit deren Besichtigung und Ausbesserung beauftragten Per—
sonen gestattet.
Vor dem Betreten muß die Förderung nach Benachrichtigung der Maschinen—
wärter, Bremser und Anschläger unter Anlegung der Bremse eingestellt werden
und darf nur auf ein bestimmtes Signal wieder beginnen.
Ob und für welche Personen in Bremsbergen und flachen Schächten bei
Förderung mit Seil oder Kette ohne Ende Ausnahmen zuzulassen sind, ent—
scheidet das Bergamt.
8 82.
Die Benutzung des Seiles oder maschineller Förderungseinrichtungen zum
Fahren ist nach § 67 des Berggesetzes nur unter besonderer Genehmigung des
Bergamts zulässig. Bei Erteilung dieser Genehmigung wird den Bergämtern
die Anlage A als Muster empfohlen — vorbehältlich der nach den Verhält- Lelage
nissen des einzelnen Falles zu stellenden besonderen Bedingungen.
Vor ihrer Inbetriebnahme ist die Anlage vom Bergamte abzunehmen.
883.
Ist eine Genehmigung nicht erteilt, so ist die Benutzung des Seils oder
der maschinellen Fördereinrichtung zum Fahren nur zur Beförderung von Ver—
unglückten oder Erkrankten, sowie in saigeren und flachen Schächten, Brems—
schächten, Bremsbergen, Gesenken und Aufzügen denjenigen Beamten und mit
der Revision oder Ausbesserung beauftragten Arbeitern gestattet, die vom Be-
triebsführer besondere Erlaubnis erhalten haben.
Für Ubertretungen dieser Vorschrift ist der Maschinenwärter, Bremser,
Signalgeber (Abnehmer und Aunschläger) mit verantwortlich, wenn er sie ge-
duldet hat.
Auf den Anschlagspunkten muß eine die Benutzung des Seiles zum Fahren
verbietende Tafel aufgehängt sein.
2. Fahrung in Schächten.
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Wo durch das Aufgehen der Wasser in der tiefsten Sohle eine Ab-
schließung des Fahrschachtes von den Grubenbauen eintreten kann, muß wenigstens
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