Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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welche gegen die betreffende Person erhoben werden möchten, werden vor Voll— 
ziehung der Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden. 
Die Anstellungsurkunden für den Präsidenten, die Direktoren, die Landrichter, 
die Staatsanwälte und die Gerichtsschreiber werden von beiden vertragschließenden. 
Regierungen ausgestellt. Die Behändigung auch nur einer Anstellungsurkunde 
begründet die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung. 
Das Dienstalter der in das Landgericht neu eintretenden Direktoren und 
Landrichter wird durch Vereinbarung beider vertragschließenden Regierungen 
festgesetzt. 
Art. 8. 
Das sonstige im Art. 5 bezeichnete Personal wird auf Vorschlag des Prä- 
sidiums des Landgerichts durch die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer 
Linie als geschäftsführende Regierung nach vorausgegangener Verständigung mit 
der Regierung des Großherzogtums Sachsen und zugleich in deren Auftrage 
angestellt. 
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der 
beteiligten Staaten nach dem ungefähren Verhältnis der Bevölkerung der zu 
dem Landgerichtsbezirke gehörigen Staatsgebiete Bedacht zu nehmen. 
Art. 9. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des 
Fürstentums Reuß jüngerer Linie unterworfen. 
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse dieser 
Beamten insbesondere ist, insoweit nicht etwas anderes durch die Gesetzgebung 
des Deutschen Reichs geordnet wird, die im Fürstentum Reuß jüngerer Linie 
gegenwärtig geltende Gesetzgebung über den Ziovilstaatsdienst sowie jede solche 
Abänderung derselben, welche die Zustimmung der Regierung des Großherzogtums 
Sachsen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie gegen Zivilstaatsdiener dieses Fürstentums und 
diesen gegen das genannte Fürstentum gewährt, stehen den beiden vertrag- 
schließenden Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts und umgekehrt 
diesen gegen die vertragschließenden Regierungen zu. Demzufolge erfolgt die 
Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung 
aus dem Dienste usw. nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener des Fürsten-
	        
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