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welche gegen die betreffende Person erhoben werden möchten, werden vor Voll—
ziehung der Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden.
Die Anstellungsurkunden für den Präsidenten, die Direktoren, die Landrichter,
die Staatsanwälte und die Gerichtsschreiber werden von beiden vertragschließenden.
Regierungen ausgestellt. Die Behändigung auch nur einer Anstellungsurkunde
begründet die Wirksamkeit der darin enthaltenen Verfügung.
Das Dienstalter der in das Landgericht neu eintretenden Direktoren und
Landrichter wird durch Vereinbarung beider vertragschließenden Regierungen
festgesetzt.
Art. 8.
Das sonstige im Art. 5 bezeichnete Personal wird auf Vorschlag des Prä-
sidiums des Landgerichts durch die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer
Linie als geschäftsführende Regierung nach vorausgegangener Verständigung mit
der Regierung des Großherzogtums Sachsen und zugleich in deren Auftrage
angestellt.
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der
beteiligten Staaten nach dem ungefähren Verhältnis der Bevölkerung der zu
dem Landgerichtsbezirke gehörigen Staatsgebiete Bedacht zu nehmen.
Art. 9.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie unterworfen.
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse dieser
Beamten insbesondere ist, insoweit nicht etwas anderes durch die Gesetzgebung
des Deutschen Reichs geordnet wird, die im Fürstentum Reuß jüngerer Linie
gegenwärtig geltende Gesetzgebung über den Ziovilstaatsdienst sowie jede solche
Abänderung derselben, welche die Zustimmung der Regierung des Großherzogtums
Sachsen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem
Fürstentum Reuß jüngerer Linie gegen Zivilstaatsdiener dieses Fürstentums und
diesen gegen das genannte Fürstentum gewährt, stehen den beiden vertrag-
schließenden Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts und umgekehrt
diesen gegen die vertragschließenden Regierungen zu. Demzufolge erfolgt die
Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung
aus dem Dienste usw. nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener des Fürsten-