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tums Reuß jüngerer Linie bestehenden gesetzlichen Normen durch die beiden
vertragschließenden Regierungen.
Ansprüche auf das sogen. Gnadenquartal und auf Witwen= und Waisen-
Pension haben
a) die Hinterbliebenen der im Art. 6 bezeichneten Beamten gegen den
Fiskus desjenigen Staates, dessen Regierung die Besetzung der von
dem Beamten innegehabten Stelle zusteht,
b) die Hinterbliebenen derjenigen im Art. 8 bezeichneten Beamten, welche
aus dem privativen Dienst eines der beiden vertragschließenden Staaten
in den Gemeinschaftsdienst übernommen worden sind, gegen den Fiskus
dieses Staates,
I) die Hinterbliebenen der sonstigen im Art. 8 bezeichneten Beamten gegen
den Fiskus desjenigen Staates, dessen Regierung bei der Anstellung
des Beamten die Fürsorge für seine Hinterbliebenen durch Vereinbarung
mit der anderen Regierung übernommen hat,
je nach den in dem betreffenden Staate geltenden Vorschriften.
Art. 10.
Der Verpflichtungseid ist auf die Landesfürsten und die Verfassungen der
vertragschließenden beiden Staaten zu richten.
Art. 11.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuer-
gesetzen des Fürstentums Reuß jüngerer Linie zu den Staatssteuern heran-
gezogen. Die von ihnen erhobenen Steuerbeträge fließen in die Kasse des
Landgerichts.
Art. 12.
Hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse der beim Landgericht angestellten
Beamten bleiben die bestehenden Festsetzungen in Kraft. Abänderungen der
letzteren unterliegen der Vereinbarung der beiden vertragschließenden Regierungen.
Es ist jedoch jeder Regierung unbenommen, aus privativen Mitteln ihres Staates
ein zelnen Beamten Gehaltszulagen zu gewähren.