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Betriebsführer unter Angabe der näheren Umstände dem Bergamte unverzüglich
anzuzeigen.
8 101.
Insoweit. Tageslicht nicht ausreicht, müssen die An- und Abschlagspunkte
der Schächte, Bremsberge und Strecken mit maschineller Förderung, die
Maschinenräume, Bremswerke und die Tagesanlagen während der Förderung
durch besondere, feuersicher angebrachte Vorrichtungen dauernd erleuchtet werden.
8 102.
In Bauen, in denen mit Sicherheitslampen gearbeitet wird, ist die Mit—
nahme von Feuerzeug verboten.
Im übrigen müssen in unterirdischen Grubenräumen Aufsichtspersonen und
Arbeiter Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei sich führen.
8 103.
Das Fahren in nicht künstlich oder durch Tageslicht erhellten Grubeu—
räumen ohne Licht ist verboten.
8 104.
Unterirdische Grubenräume, in denen sich leicht brennbare Stoffe (z. B.
Stroh, Dünger, Heu, Putzwolle, durch Dampf erhitzter, stark ausgetrockneter
Holzausbau) befinden, dürfen mit offenem Licht nicht betreten werden.
Die vorbezeichneten Stoffe — außer Dünger — dürfen mit offenem Licht
nicht befördert werden.
8 105.
Das Schlagen von Branddämmen und das Offnen von Brandfeldern ist
nur unter Leitung des Betriebsführers oder einer von diesem dazu bestimmten
Aufsichtsperson gestattet.
V. Sprengstoffe.
1. Sprengstoffe im allgemeinen.
§ 106.
Die Verwendung der nicht brisanten Sprengstoffe (Sprengpulver, Spreng-
salpeter und dergl.) und der brisanten Sprengstoffe (Sprengölpräparate, kompri-
mierte Schießbaumwolle, Roburit und dergl.) ist unter Beachtung der Vorschriften