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8 109.
Sprengstoffe dürfen nur in tadelloser Beschaffenheit und in Form ge—
schlossener Patronen an die Bergleute verausgabt und verwendet werden.
Zu den Patronen für Sprengpulver und Sprengsalpeter ist gut geleimtes
Papier oder ein anderer nicht fortglimmender Stoff zu verwenden.
8 110.
Es ist verboten, andere als die von der Verwaltung des Bergwerkes ge—
lieferten Sprengstoffe, Zündmittel für brisante Sprengstoffe und Zündschnüre
auf das Bergwerk mitzubringen; das Mitnehmen ist untersagt.
8 111.
In jeder Kameradschaft, die Schießarbeit betreibt, muß ein Häuer als
„Drittelführer“ sich befinden, der als solcher in der Arbeiterliste ausdrücklich
bezeichnet sowie mit dieser Arbeit vollkommen vertraut und zuverlässig ist. Er
ist in erster Linie für die Ausführung der für die Schießarbeit bestehenden
Vorschriften in seiner Kameradschaft verantwortlich. Seinen für die Aus—
führung der Schießarbeit erteilten Anordnungen haben die Mitarbeiter un-
weigerlich Folge zu leisten.
Ist eine Kameradschaft so groß, daß eine Überwachung der sämtlichen ihr
angehörigen Bergleute durch einen Drittelführer nicht möglich ist, dann ist sie
in besondere Schießkameradschaften zu teilen. Für jede dieser letzteren ist ein
„Schießkameradschaftsführer“ mit den Rechten und Pflichten eines Drittel-
führers zu ernennen.
2. Aufbewahrung der Sprengstoffe.
8 112.
Die auf einem Bergwerke angelieferten Sprengstoffe müssen unverzüglich
in einem dazu geeigneten Aufbewahrungsraume untergebracht werden.
Aufbewahrungsräume für Sprengstoffe können auf Bergwerken sowohl
über als unter Tage angelegt werden. Die außerhalb der Betriebsanlagen über
Tage angelegten Aufbewahrungsräume für Sprengpulver und Sprengsalpeter
stehen, gemäß § 31 der Ministerial-Verordnung vom 12. September 1905,
unter gemeinschaftlicher Aufsicht der Bergbehörde und der Ortspolizeibehörde;