Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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alle übrigen Aufbewahrungsräume stehen unter alleiniger Aufsicht der Berg— 
behörde. 
8 113. 
Der Antrag auf Genehmigung zur Anlage eines Aufbewahrungsraumes 
für Sprengstoffe ist mit einer Beschreibung und einer maßstäblichen Zeichnung, 
alle in doppelter Ausfertigung, beim Bergamte einzureichen. Die Zeichnung 
muß die Lage des Aufbewahrungsraumes zur näheren Umgebung vollständig 
und deutlich ersichtlich machen. Der Aufbewahrungsraum darf erst benutzt 
werden, nachdem die Ausführung und Einrichtung polizeilich geprüft und die 
Genehmigung zur Benutzung erteilt worden ist. 
§ 114. 
Für die Aufbewahrungsräume unter Tage wird — vorbehaltlich besonderer, 
vom Bergamt festzusetzender Bedingungen — folgendes vorgeschrieben: 
1. Sie müssen von den im Betriebe stehenden nächsten Schächten mindestens 
100 m, von den übrigen zur Fahrung und Förderung benutzten Gruben= 
bauen mindestens 10 iu entfernt sein. Aufbewahrungsräume, die beim 
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, dürfen weiter benutzt 
werden, auch wenn ihre Entfernung von den Schächten geringer ist, 
sofern dies vom Bergamte für unbedenklich erachtet wird. 
2. Die zu den Aufbewahrungsräumen führenden Strecken müssen, falls 
nicht besondere Zu= und Abgangsstrecken vorhanden sind, von den 
anderen zur Fahrung und Förderung benutzten Grubenbauen aus der- 
artig durch Verschläge geteilt werden, daß die ab= und zugehenden 
Bergleute einander nicht begegnen können. 
Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht in der Achse der Zu- 
führungsstrecken liegen. 
3. An der Außenseite der Aufbewahrungsräume sind in leicht erkennbarer 
Weise die Worte: „Warnung! Sprengstoffe!“ anzubringen. 
4. Die Aufbewahrungsräume müssen gegen unbefugtes Eindringen tunlichst 
gesichert sein. 
5. In einem Aufbewahrungsraume dürfen nicht über 1000 kg Spreng- 
stoffe aufbewahrt werden. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.
	        
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