Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Aufbewahrungsräume müssen trocken und so geräumig sein, daß 
ihr Füllen und Entleeren bequem und ohne Erschütterung oder Ver— 
letzung der Sprengstoffverpackung erfolgen kann, auch eine Besichtigung 
der Vorräte jederzeit möglich ist. 
Die Sprengstoffbehälter müssen auf Holzunterlagen ruhen. Es dürfen 
höchstens 6 Kistenreihen übereinander gelagert werden. Zwischen den 
einzelnen Kistenreihen sind glatte hölzerne Zwischenlager anzubringen. 
Zwischen den einzelnen Kisten ist ein freier Raum von mindestens 2 cm 
zu lassen. 
Sprengpulver und Sprengsalpeter dürfen nur in besonderen, von den 
Aufbewahrungsräumen für die übrigen Sprengstoffe durch Verschläge 
getrennten, mit einer deutlichen Aufschrift versehenen Räumen aufbewahrt 
werden. 
mDie Aufbewahrungsräume für Sprengölpräparate sind so einzurichten, 
daß die Temperatur darin nicht unter + 8 Grad C. und nicht über 
+ 50 Grad C. beträgt. 
In jedem Aufbewahrungsraum muß ein hundertteiliges, in brauch- 
barem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein. 
Die Aufbewahrungsräume für Sprengstoffe müssen zwei voneinander 
gesonderte, verschließbare Abteilungen enthalten, von denen die von 
außen zugängliche — der Vorraum — zur Verausgabung, die andere 
daranstoßende, nur von dem Vorraume zugängliche Abteilung — der 
Lagerraum — dagegen ausschließlich zur Aufbewahrung der Spreng- 
stoffvorräte dient. 
Zündhütchen und Sprengkapseln dürfen nur im Vorranme unter 
besonderem Verschluß aufbewahrt werden. 
Nur der Vorraum darf mit Licht, und zwar mit Sicherheits- 
lampen oder Laternen, deren Glas durch ein starkes Messinggitter 
gegen Zerschlagen gesichert ist, betreten werden. Die Erleuchtung des 
Vorraumes durch außerhalb desselben angebrachte Laternen ist gleich- 
falls gestattet, nur müssen letztere gegen Beschädigung von außen ge- 
sichert sein. Die Aufbewahrungsräume dürfen Licht nur durch die 
geöffnete Tür des Vorraums empfangen. 
Das Betreten der Aufbewahrungsräume ist nur barfuß oder mit 
Filzschuhen zulässig. Eisenwerk muß an Stellen, an denen es mit Eisen 
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