Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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in Berührung kommen kann oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit 
Kupfer oder Zinkblech überzogen sein. 
Diie Tirschwellen sind von Holz herzustellen und die Fußböden 
beider Abteilungen mit Decken aus Haar, Stroh, Jute usw. oder mit 
Torfmull zu belegen. 
8 115. 
Für die Einrichtung der Aufbewahrungsräume für brisante Sprengstoffe 
über Tage sowohl innerhalb wie außerhalb der Betriebsanlagen sind — vor— 
behaltlich besonderer vom Bergamte im Einzelfalle festzusetzender Bedingungen 
— folgende Vorschriften maßgebend: 
1. Der Aufbewahrungsraum muß mindestens 60 m von allen mit Feuerung 
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden 
sowie von Wegen und Eisenbahnen entfernt sein. 
Die Unfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht, aber 
feuersicher aufgeführt sein. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingang 
angebracht werden. Sie müssen nach außen stark vergittert, nach innen 
mit Läden versehen sein, welche mit Zinkblech beschlagen sind. 
Der Aufbewahrungsraum muß mit einer allseitig schützenden Erdum- 
wallung von mindestens 1 m Kronenbreite bis zur Höhe der Dach- 
firste umgeben sein. Der Eingang durch die Umwallung muß entweder 
eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Offnung völlig ver- 
deckenden Schutzwall gesichert sein. 
Der Aufbewahrungsraum muß mit einem freistehenden Blitzableiter ver- 
sehen sein, dessen Gebrauchsfähigkeit jährlich durch sachverständige Unter- 
suchung festzustellen und nachzuweisen ist. 
Die Aufbewahrungsräume sind so einzurichten, daß die Temperatur 
darin nicht unter + 8 Grad C. und nicht über +— 50 Grad C. beträgt. 
In jedem Aufbewahrungsraum muß ein hundertteiliges, in brauch- 
barem Zustande befindliches Maximum= und Minimum-Thermometer 
vorhanden sein. 
Die Bestimmungen des § 114, Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 10 finden sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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