Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 116. 
Für die Anlage der zur Verausgabung von Sprengpulver und Spreng— 
salpeter an die Belegschaft bestimmten, sogenannten Pulververteilungshäuser 
sind folgende besondere Vorschriften allgemein maßgebend: 
1. Die Entfernung der Pulververteilungshäuser von offenen Feuern, ge- 
heizten Herden, Dampfkesseln und Ofen muß mindestens 30 in betragen. 
2. Sie müssen mit einem Bilitzableiter versehen sein, dessen Gebrauchs- 
fähigkeit jährlich durch sachverständige Untersuchung festzustellen und 
nachzuweisen ist. 
3. Der Vorrat an gewöhnlichen Sprengstoffen in den Pulververteilungs- 
häusern darf den Bedarf der Belegschaft für eine Woche nicht über- 
steigen. 
§ 117. 
Aufbewahrungsräume dürfen außer von den im § 108 bezeichneten Per- 
sonen nur von den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Großherzoglichen 
Beamten und den Werksbeamten, sowie von den mit dem Fahrschein des Berg- 
amts versehenen Personen betreten werden. 
8 118. 
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen derartigen Zustand, daß 
die weitere Lagerung bedenklich erscheint (was sich bei Sprengölpräparaten 
durch stechenden Geruch, Entwickelung rotbrauner Dämpfe, Ausscheiden fester 
Stoffe oder Abtropfen von Sprengöl zu erkennen gibt), so dürfen sie nicht an 
die Bergleute verausgabt werden. · 
In diesen Fällen ist unverzüglich dem Betriebsführer Meldung zu machen, 
der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. 
8 119. 
Sprengölhaltige, gefrorene Patronen dürfen nur in Gefäßen aufgetaut 
werden, die mit lauwarmem Wasser umgeben sind. Die Patronen dürfen dabei 
niemals mit dem Wasser in Berührung kommen. 
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