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8 116.
Für die Anlage der zur Verausgabung von Sprengpulver und Spreng—
salpeter an die Belegschaft bestimmten, sogenannten Pulververteilungshäuser
sind folgende besondere Vorschriften allgemein maßgebend:
1. Die Entfernung der Pulververteilungshäuser von offenen Feuern, ge-
heizten Herden, Dampfkesseln und Ofen muß mindestens 30 in betragen.
2. Sie müssen mit einem Bilitzableiter versehen sein, dessen Gebrauchs-
fähigkeit jährlich durch sachverständige Untersuchung festzustellen und
nachzuweisen ist.
3. Der Vorrat an gewöhnlichen Sprengstoffen in den Pulververteilungs-
häusern darf den Bedarf der Belegschaft für eine Woche nicht über-
steigen.
§ 117.
Aufbewahrungsräume dürfen außer von den im § 108 bezeichneten Per-
sonen nur von den in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Großherzoglichen
Beamten und den Werksbeamten, sowie von den mit dem Fahrschein des Berg-
amts versehenen Personen betreten werden.
8 118.
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen derartigen Zustand, daß
die weitere Lagerung bedenklich erscheint (was sich bei Sprengölpräparaten
durch stechenden Geruch, Entwickelung rotbrauner Dämpfe, Ausscheiden fester
Stoffe oder Abtropfen von Sprengöl zu erkennen gibt), so dürfen sie nicht an
die Bergleute verausgabt werden. ·
In diesen Fällen ist unverzüglich dem Betriebsführer Meldung zu machen,
der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
8 119.
Sprengölhaltige, gefrorene Patronen dürfen nur in Gefäßen aufgetaut
werden, die mit lauwarmem Wasser umgeben sind. Die Patronen dürfen dabei
niemals mit dem Wasser in Berührung kommen.
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